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# § 7 USchadG — Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde

Umweltschadensgesetz  
Stand: 01.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

- 1. alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,

- 2. die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,

- 3. die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

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Zitiervorschlag: § 7 USchadG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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