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§ 6 USchadG — Sanierungspflicht

Umweltschadensgesetz

Stand: 01.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche

1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.