Gesetze / Umweltschadensgesetz

USchadG

§ 5 Gefahrenabwehrpflicht

Stand: 01.09.2021

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.

§ 4 § 6