Gesetze / Umweltschadensgesetz
USchadG§ 5 Gefahrenabwehrpflicht
Stand: 01.09.2021
Wird zitiert von 6
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- OVG Hamburg, 08.04.2019 – 1 Bf 200/15Zitiert von 8
- OVG NRW, 11.03.2021 – 21 A 49/17Zitiert von 2
- OVG Saarland, 11.12.2014 – 2 A 449/13Zitiert von 3
- BVerwG, 29.04.2021 – 4 C 2/19Vorläufige Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen Beeinträchtigung der Seetaucherpopulationen nicht ausgeschlossenZitiert von 28
- VG Saarland Saarlouis, 21.07.2021 – 5 K 1944/18Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2015 – 8 A 10041/15Zitiert von 1
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Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.