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§ 5 USchadG — Gefahrenabwehrpflicht

Umweltschadensgesetz

Stand: 01.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.