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§ 4 USchadG — Informationspflicht

Umweltschadensgesetz

Stand: 01.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.