Gesetze / Umweltschadensgesetz
USchadG§ 11 Rechtsschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USchadG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USchadG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.