Gesetze / Umweltschadensgesetz
USchadG§ 1 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Stand: 01.09.2021
Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 1 USchadG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.04.2023 – 10 C 3/23Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz wegen Biodiversitätsschäden durch Offshore-WindparkZitiert von 4
- BVerwG, 29.04.2021 – 4 C 2/19Vorläufige Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen Beeinträchtigung der Seetaucherpopulationen nicht ausgeschlossenZitiert von 28
- VGH Bayern, 28.10.2022 – 8 BV 20.1918Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 – 10 S 141/20Zitiert von 13
- OVG NRW, 27.11.2025 – 21 A 49/17
- LG Düsseldorf, 18.12.2018 – 9 S 1/18
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.03.2024 – 21 B 1398/23
- VGH Bayern, 18.01.2023 – 8 CS 22.2580Zitiert von 5
- BVerwG, 25.11.2021 – 7 C 6/20, 7 C 6/20 (7 C 8/17)Haftung nach dem Umweltschadensgesetz für Schädigung der TrauerseeschwalbeZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 USchadG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.