Gesetze / Umweltschadensgesetz
USchadG§ 13 Zeitliche Begrenzung der Anwendung
Stand: 01.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USchadG/13#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem 30. April 2007 stattgefunden haben, oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USchadG/13#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die vor mehr als 30 Jahren verursacht wurden, wenn in dieser Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 13 USchadG →
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- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 – 10 S 141/20Zitiert von 13
- OVG Saarland, 11.12.2014 – 2 A 449/13Zitiert von 3
- BVerwG, 25.11.2021 – 7 C 6/20, 7 C 6/20 (7 C 8/17)Haftung nach dem Umweltschadensgesetz für Schädigung der TrauerseeschwalbeZitiert von 5
- BVerwG, 26.02.2019 – 7 C 8/17Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der UmwelthaftungsrichtlinieZitiert von 2
- OVG Hamburg, 08.04.2019 – 1 Bf 200/15Zitiert von 8
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