Gesetze / Unternehmensregisterverordnung
URV§ 13 Einsichtnahme in das Unternehmensregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/URV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Unternehmensregister ist ausschließlich über das Internet zugänglich. Eine vorherige Registrierung ist für die Einsichtnahme in die im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachten Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie eine über das Unternehmensregister erfolgende Einsichtnahme in Bekanntmachungen im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11 des Handelsgesetzbuchs nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/URV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Unternehmensregister vermittelt den Zugang zu den Originaldaten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11 des Handelsgesetzbuchs über die Ergebnisse einer Suche. Die Landesjustizverwaltungen eröffnen den hierzu erforderlichen Zugang. Die Darstellung erfolgt einheitlich und hat deutlich zu machen, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand der Register handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/URV/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachte Daten können vom Nutzer durch Ausdruck oder als elektronische Datei kopiert werden. Derartige Vervielfältigungen sind mit dem Herkunftsvermerk "Auszug aus dem Unternehmensregister" und dem Tag der Erstellung zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/URV/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) oder Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs) an das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger Registrierung möglich. Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form. Die Kopie ist mit dem Herkunftsvermerk „Auszug aus dem Unternehmensregister“ und dem Datum, zu dem die Bilanz im Unternehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245 363)
BGBl. 2015 I S. 1245
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2751)
BGBl. 2012 I S. 2751
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.