Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 17 Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Stand: 02.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/17#abs-1 (1) Abweichend von § 4a Absatz 1 Nummer 1 sind die Eintragungsvoraussetzungen bei qualifizierten Einrichtungen, die vor dem 2. Dezember 2020 in die Liste nach § 4 eingetragen wurden und die am 2. Dezember 2020 schon länger als zwei Jahre in der Liste nach § 4 eingetragen sind, vom Bundesamt für Justiz im Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/17#abs-2 (2) Die Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 sind erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erfüllen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 17 UKlaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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17.02.2016 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 233 347)
BGBl. 2016 I S. 233
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