Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 651
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.12.2017 – I ZR 184/15Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen: Beseitigungsanspruch einer Verbraucherzentrale als qualifizierter Einrichtung; Erlöschen des Anspruchs bei Wegfall des Störungszustands; Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen - KlauselersetzungZitiert von 37
- OLG Düsseldorf, 24.04.2013 – VI - U (Kart) 4/12
- LG Karlsruhe, 27.10.2017 – 10 O 222/17
- OLG Celle, 18.11.2025 – 13 UKl 3/24Zitiert von 2
- BGH, 06.12.2012 – III ZR 173/12Unwirksame Klauseln eines Mobilfunkanbieters: Wiederholungsgefahr bei Verschmelzung des Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger; Begründung der ErstbegehungsgefahrZitiert von 20
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2024 – 6 U 206/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 07.07.2026 – VIII ZR 329/25
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 144/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.