Gesetze / Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
UBGG§ 17 Widerruf
Stand: 10.06.2019
Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn
Änderungsverlauf
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12.08.2008 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I 1672)
BGBl. 2008 I S. 1672
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