Gesetze / Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
UBGG§ 5 Unzulässige Geschäfte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/5#abs-1 (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Unternehmensbeteiligungen an Unternehmen halten, die Mutterunternehmen oder Schwesterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/5#abs-2 (2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren. Satz 1 ist nicht auf typische stille Beteiligungen von Gesellschaftern anzuwenden, die gleichzeitig an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt sind.