Gesetze / Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
UBGG§ 5 Unzulässige Geschäfte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/5#abs-1 (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Unternehmensbeteiligungen an Unternehmen halten, die Mutterunternehmen oder Schwesterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/5#abs-2 (2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren. Satz 1 ist nicht auf typische stille Beteiligungen von Gesellschaftern anzuwenden, die gleichzeitig an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt sind.
Änderungsverlauf
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12.08.2008 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I 1672)
BGBl. 2008 I S. 1672
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.