Gesetze / Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
UBGG§ 16 Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/16#abs-1 (1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/16#abs-2 (2) Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 festgelegten Fristen ist für Unternehmensbeteiligungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von dieser gehalten werden, der Zeitpunkt dieser Anerkennung maßgeblich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/16#abs-3 (3) Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht.
Änderungsverlauf
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12.08.2008 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I 1672)
BGBl. 2008 I S. 1672
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.