Gesetze / Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
UBGG§ 16 Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/16#abs-1 (1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn
1.
sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt,
3.
sie keine Unternehmensbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen hält,
4.
keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen und
5.
der Antrag nach § 15 Abs. 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/16#abs-2 (2) Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 festgelegten Fristen ist für Unternehmensbeteiligungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von dieser gehalten werden, der Zeitpunkt dieser Anerkennung maßgeblich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/16#abs-3 (3) Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht.