Gesetze / Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
UBGG§ 3 Zulässige Geschäfte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/3#abs-1 (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf außer den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Geschäften nur die in den folgenden Absätzen bezeichneten Geschäfte betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/3#abs-2 (2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Unternehmen, an denen sie eine Unternehmensbeteiligung hält, Darlehen gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/3#abs-3 (3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf verfügbares Geld zur Anlage bei Kreditinstituten und zum Ankauf von Schuldverschreibungen verwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/3#abs-4 (4) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Kredite aufnehmen sowie Genußrechte und Schuldverschreibungen begeben. Werden Schuldverschreibungen begeben, darf die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Darlehen nach Absatz 2 nur mit der Maßgabe gewähren, daß diese im Fall der Insolvenz des Unternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt werden. Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft vollständig den Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs unterfällt, gilt für die Kreditaufnahme nach Satz 1 § 215 oder § 274 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/3#abs-5 (5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/3#abs-6 (6) Sonstige Geschäfte darf die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem Unternehmensgegenstand zusammenhängen.
Änderungsverlauf
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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12.08.2008 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I 1672)
BGBl. 2008 I S. 1672
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.