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Artikel 2 · BT-Drs. 16/6311 · S. 25

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaften)
Zu Nummer 1
Die Änderung dient der Klarstellung. Der Begriff Wagnis-
kapitalbeteiligung wird durch den Begriff der Unterneh-
mensbeteiligung ersetzt, um ihn von dem in dem neuen
Wagniskapitalbeteiligungsgesetz verwendeten Begriff der
Wagniskapitalbeteiligung abzusetzen.
Zu Nummer 2
§ 1 wird in Anlehnung an § 1 des Wagniskapitalbeteili-
gungsgesetzes neu gefasst. Die Vorschrift umschreibt den
Anwendungsbereich des Gesetzes, der in den folgenden Vor-
schriften weiter konkretisiert wird. Das Gesetz regelt danach
die Tätigkeit von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
und die Aufsicht über diese.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Der neue § 1a Abs. 1 UBGG definiert den zentralen Begriff
der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und erleichtert
damit das Verständnis des Gesetzes. Als Unternehmensbe-
teiligungsgesellschaft gelten alle Gesellschaften, die von der
zuständigen Behörde als solche anerkannt sind. Die Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaft wird damit rein formal
über die Erteilung der Anerkennung durch die zuständige
Behörde bestimmt. Zuständig für die Anerkennung sind
nach § 14 Abs. 1 UBGG die zuständigen obersten Landes-
behörden. Die Erteilung und Geltung der Anerkennung rich-
tet sich nach den §§ 14 bis 19 UBGG.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund
der Einführung der neuen Begriffsbestimmung der Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaft.
Zu Buchstabe c
Auch dem Begriff der Unternehmensbeteiligung kommt eine
zentrale Bedeutung zu. Er bestimmt den Handlungsrahmen
der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft. Die bisherige
Definition der Wagniskapitalbeteiligung hat sich in der Pra-
xis als zu eng erwiesen. Die Neufassung der Vorschrift lässt
über die bereits bi

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.232 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6311, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 105.839–112.071 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 4dd9b10a8e6bec71….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP