Gesetze / Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
UBGG§ 15 Anerkennung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/15#abs-1 (1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/15#abs-2 (2) Die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen:
Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat dem Antrag anstelle der in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Dokumente vergleichbare Dokumente nach dem geltenden Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates beizufügen. Sofern die die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach den von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) erlassenen Rechtsvorschriften erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, hat sie zusätzlich dem Antrag einen Nachweis beizufügen, dass die Verwaltungsgesellschaft bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates registriert ist oder sie eine Erlaubnis hat. Die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen.
Änderungsverlauf
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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12.08.2008 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I 1672)
BGBl. 2008 I S. 1672
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.