Gesetze / Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

UBGG

§ 20 Schutz der Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft"

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/20#abs-1 (1) Die Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/20#abs-2 (2) Die Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" darf als Firma oder als Zusatz zur Firma in das Handelsregister nur eingetragen werden, wenn dem Registergericht die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nachgewiesen ist.

§ 19 § 21