Gesetze / Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
UBGG§ 20 Schutz der Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft"
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/20#abs-1 (1) Die Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/20#abs-2 (2) Die Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" darf als Firma oder als Zusatz zur Firma in das Handelsregister nur eingetragen werden, wenn dem Registergericht die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nachgewiesen ist.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.