Gesetze / Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
UBGG§ 14 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/14#abs-1 (1) Die Aufgaben der Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden von den zuständigen obersten Landesbehörden wahrgenommen. Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt sich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/14#abs-2 (2) Die Behörde entscheidet über die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und über die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung. Sie überwacht die Einhaltung der Pflichten der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, der Mitglieder ihrer Organe und ihrer Aktionäre oder Gesellschafter aus der Anerkennung und kann die zur Durchsetzung dieses Gesetzes geeigneten und erforderlichen Anordnungen treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/14#abs-3 (3) Es kann ein Zwangsgeld bis zu 250 000 Euro festgesetzt werden.
Änderungsverlauf
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1857)
BGBl. 2000 I S. 1857
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.