Gesetze / Tierseuchenerreger-Verordnung

TierSeuchErV

§ 1 Begriffsbestimmung

Stand: 21.04.2020

Bund2 Fassungen

Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern

1.
anzeigepflichtiger Tierseuchen und
2.
anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten

(Tierseuchenerreger).

→§ 2