Gesetze / Tierseuchenerreger-Verordnung
TierSeuchErV§ 1 Begriffsbestimmung
Stand: 21.04.2020
Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern
(Tierseuchenerreger).
Änderungsverlauf
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31.03.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I 752)
BGBl. I S. 752
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02.11.1992 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 1992 (BGBl. I 1845)
BGBl. 1992 I S. 1845
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23.05.1991 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 (BGBl. I 1151)
BGBl. 1991 I S. 1151
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