Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern
1.
anzeigepflichtiger Tierseuchen und
2.
anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten
(Tierseuchenerreger).
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Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern
(Tierseuchenerreger).