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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 752

BGBl. 2020 I S. 752 · 41.884 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 752
                                               Verordnung
                               zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
                           und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
                                               Vom 31. März 2020

   Auf Grund des § 4 Absatz 4, des § 6 Absatz 1 Num-
mer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe b

und c, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe d, Nummer 8,
Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 10, Nummer 11
Buchstabe a und c, Nummer 12, Nummer 13, Num-

mer 14, Nummer 17, Nummer 18a, Nummer 20 Buch-

stabe a, Nummer 21, Nummer 28 in Verbindung mit

Absatz 6, des § 12 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b,
des § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe b, jeweils auch
in Verbindung mit § 38 Absatz 1, § 26 Absatz 2 Num-
mer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe c, § 26
Absatz 3 sowie des § 38 Absatz 6 des Tiergesundheits-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

                        Artikel 1

                     Änderung der
                Viehverkehrsverordnung
   Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die
zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016
(BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift zu Abschnitt 13 wird die An-
         gabe „Verordnung (EG) Nr. 504/2008“ durch
         die Angabe „Durchführungsverordnung (EU)
         2015/262“ ersetzt.
      b) Die Angaben zu § 44b und § 44c werden durch
         folgende Angaben ersetzt:

        „§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des
               Equidenpasses
        § 44c    Verbot der Übernahme

        § 44d    Anzeige der Kennzeichnung“.

 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Folgende Veranstaltungen sind der zustän-
      digen Behörde vom Veranstalter mindestens vier
      Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzei-
      gen:

      1. Viehausstellungen,
      2. Viehmärkte,

    3. Viehschauen,

    4. Wettbewerbe mit Vieh und

    5. Veranstaltungen ähnlicher Art.

    Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu

    erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzu-

    geben.“

2a. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
    Wörter „Nummer 2 bis 4“ durch die Wörter „Num-
    mer 3 bis 5“ ersetzt.

2b. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
    Wörter „Nummer 2 bis 4“ durch die Wörter „Num-
    mer 1 und Nummer 3 bis 5“ ersetzt.
3. In § 22 Absatz 2 wird das Wort „schriftliche“ ge-
   strichen.

4. § 27 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
    b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
       das Wort „und“ ersetzt.

    c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
       „4. die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes
           eingezogen wird.“
5. In der Überschrift des Abschnitts 13 wird die An-
   gabe „Verordnung (EG) Nr. 504/2008“ durch die
   Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/262“
   ersetzt.
6. § 44 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
       Wörter „Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr.
       504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008
       zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG
       und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Me-

       thoden zur Identifizierung von Equiden (ABl.
       L 149 vom 7.6.2008, S. 3)“ durch die Wörter
       „Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU)
       2015/262 der Kommission vom 17. Februar
       2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß
       den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG
       des Rates in Bezug auf die Methoden zur Iden-
       tifizierung von Equiden (Equidenpass-Verord-
       nung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1)“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 753 — Originalseite als Abbildung
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   b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die
      Wörter „des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b
      der Verordnung (EG) Nr. 504/2008“ durch die
      Wörter „des Artikels 2 Buchstabe n der Durch-
      führungsverordnung (EU) 2015/262“ ersetzt.
7. § 44a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil
          die Wörter „Artikel 5 der Verordnung (EG)
          Nr. 504/2008“ durch die Wörter „Arti-
          kel 7 der Durchführungsverordnung (EU)
          2015/262“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer
          gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend,
          dass der Equidenpass von der zuständigen
          Behörde oder einer von dieser beauftragten
          Stelle ausgestellt wird und, vorbehaltlich
          des Artikels 10 der Durchführungsverord-
          nung (EU) 2015/262, die Angaben nach
          Anhang I Teil 1 Abschnitt I bis IV und VI
          bis IX der Durchführungsverordnung (EU)
          2015/262 enthalten muss.“
      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Der Tierhalter hat den Antrag auf Aus-
          stellung eines Equidenpasses nach Satz 1
          oder 2 spätestens sechs Monate nach der
          Geburt des Einhufers zu stellen.“

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 7 Ab-
      satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008“
      durch die Wörter „Artikel 13 Absatz 1 der
      Durchführungsverordnung (EU) 2015/262“ er-
      setzt.

   c) Absatz 4 wird aufgehoben.
8. Die §§ 44b und 44c werden durch die folgenden
   §§ 44b bis 44d ersetzt:
                         „§ 44b
                    Rückgabe und
          Ungültigmachen des Equidenpasses
     (1) Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vor-
   behaltlich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1
   der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit
   der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equiden-
   pass

   1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der
      Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 un-
      gültig zu machen hat und
   2. unter Angabe des Datums des Todes des Ein-
      hufers an die Stelle, die den Equidenpass nach
      § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat
      (Ausstellungsstelle) oder in den Fällen, in denen
      eine andere Stelle als die Ausstellungsstelle
      eine Aktualisierung des Equidenpasses nach
      Artikel 28 Buchstabe b der Durchführungsver-
      ordnung (EU) 2015/262 vorgenommen hat (Ak-
      tualisierungsstelle), an diese zurückzusenden
      hat.
   Wird der tote Einhufer in einem Verarbeitungsbe-
   trieb für tierische Nebenprodukte beseitigt oder
   verarbeitet, gilt abweichend von Satz 1 Artikel 34
   Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b

der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit
der Maßgabe, dass
1. der Tierhalter sicherzustellen hat, dass dem mit
   der Entsorgung oder Verarbeitung des toten
   Einhufers beauftragten Betreiber des Verarbei-
   tungsbetriebs für tierische Nebenprodukte der
   Equidenpass bei der Abholung des toten Ein-
   hufers übergeben wird, und

2. die für den Verarbeitungsbetrieb für tierische
   Nebenprodukte zuständige Behörde den Equi-
   denpass
   a) nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der
      Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
      ungültig zu machen hat und

   b) an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen,
      in denen eine Aktualisierung vorgenommen
      worden ist, an die Aktualisierungsstelle zu-
      rückzusenden hat.
   Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den
   Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenom-
   men worden ist, die Aktualisierungsstelle in
   einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser
   eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2
   der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
   eingerichtet, so kann die Rücksendung des
   Equidenpasses abweichend von Satz 2 Num-
   mer 2 Buchstabe b an diese Kontaktstelle er-
   folgen.

  (2) Im Fall der Schlachtung eines Einhufers hat
der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach
der Schlachtung

1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Ver-
   bindung mit Absatz 2 der Durchführungsver-
   ordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen
   und
2. unter Angabe des Datums der Schlachtung an
   die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in de-
   nen eine Aktualisierung vorgenommen worden
   ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusen-
   den.
Im Fall der Schlachtung eines Einhufers in einem
Schlachthof kann der Betreiber des Schlachthofs
den Equidenpass abweichend von Satz 1 Num-
mer 1 nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i
in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2015/262 vernichten und der Aus-
stellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine
Aktualisierung vorgenommen worden ist, der Ak-
tualisierungsstelle eine Bescheinigung über die
erfolgte Schlachtung des Einhufers und die Ver-
nichtung des Equidenpasses unter Angabe des
Datums der Schlachtung und des Datums der Ver-
nichtung des Equidenpasses zusenden. Die Zu-
sendung hat unverzüglich nach der Schlachtung
zu erfolgen. Befindet sich die Ausstellungsstelle
oder die Aktualisierungsstelle in einem anderen
Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine
Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet,
so kann
1. die Rücksendung des Equidenpasses abwei-
   chend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontakt-
   stelle erfolgen oder
BGBl. 2020, Seite 754 — Originalseite als Abbildung
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      2. die Zusendung der Bescheinigung abweichend
         von Satz 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.
        (3) Im Fall der Tötung aus Gründen der Tierseu-
      chenbekämpfung hat der Tierhalter den Equiden-
      pass unverzüglich nach der Tötung
      1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Ver-
         bindung mit Absatz 2 der Durchführungsver-
         ordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen
         und

      2. unter Angabe des Datums der Tötung an die
         Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen
         eine Aktualisierung vorgenommen worden ist,
         an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.

      Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den
      Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen
      worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem an-
      deren Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat
      eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der
      Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 einge-
      richtet, so kann die Rücksendung des Equiden-
      passes abweichend von Satz 1 Nummer 2 an
      diese Kontaktstelle erfolgen.
         (4) Im Fall des Verlusts eines Einhufers gilt Ar-
      tikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung
      (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhal-
      ter den Equidenpass unter Angabe des Datums
      des Verlusts an die Ausstellungsstelle oder in

      den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorge-

      nommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle

      zurückzusenden hat.

                             § 44c
                    Verbot der Übernahme
         Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Be-
      stand nur übernehmen, wenn der Einhufer

      1. sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24
         Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durch-
         führungsverordnung (EU) 2015/262 vorge-
         schrieben ist, von einem Equidenpass begleitet
         wird und
      2. sofern er nach dem 30. Juni 2009 geboren wor-
         den ist, mittels Transponder gekennzeichnet
         ist.

      Im Fall der Übernahme eines Einhufers, der in ei-
      nem Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von
      den alternativen Kennzeichnungsmethoden nach
      Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU)
      2015/262 Gebrauch gemacht hat, ist Satz 1 Num-
      mer 2 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten
      für die Übernahme eines Einhufers durch Trans-
      portunternehmen entsprechend.

                             § 44d
                 Anzeige der Kennzeichnung

        Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Ein-
      hufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38
      Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
      2015/262 genannten Angaben der zuständigen
      Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle an-
      zuzeigen.“
9. § 46 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe
           „§ 40 Satz 1“ ein Komma und die Angabe
           „§ 44d“ eingefügt.
       bb) In Nummer 24 wird die Angabe „§ 44b“
           durch die Wörter „§ 44c Satz 1, auch in
           Verbindung mit Satz 3,“ ersetzt.
       cc) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28
           eingefügt:

           „28. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 3 einen
                Antrag nicht, nicht richtig, nicht voll-
                ständig oder nicht rechtzeitig stellt,“.

       dd) Die bisherige Nummer 28 wird Nummer 29
           und das Wort „oder“ am Ende wird durch
           ein Komma ersetzt.

       ee) Die bisherige Nummer 29 wird durch die
           folgenden Nummern 30 bis 32 ersetzt:
           „30. entgegen § 44b Absatz 1 Satz 2 Num-
                mer 1 nicht sicherstellt, dass der Equi-
                denpass übergeben wird,
           31. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Num-
               mer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
               einen Equidenpass nicht, nicht richtig,
               nicht in der vorgeschriebenen Weise
               oder nicht rechtzeitig ungültig macht
               oder

           32. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Num-

               mer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder

               Absatz 4 einen Equidenpass nicht

               oder nicht rechtzeitig zurücksendet.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Im einleitenden Satzteil werden nach der
           Angabe „(ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)“
           ein Komma und die Wörter „die zuletzt
           durch die Verordnung (EU) 2016/429 (ABl.
           L 84 vom 31.3.2016, S. 1) geändert worden
           ist,“ eingefügt.

       bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
       cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1.
       dd) In der neuen Nummer 1 wird das Komma
           am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

       ee) Nummer 3 wird aufgehoben.

       ff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.
10. In Anlage 1 Nummer 5 Satz 1 werden nach dem
    Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektroni-
    schen“ eingefügt.
10a. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Der Viehhandelsunternehmer sowie der
           Sammelstellenbetreiber haben dafür Sorge
           zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tier-
           seuchen verhindert wird.“

     b) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
       „2. Der Viehhandelsunternehmer hat darüber
           hinaus dafür Sorge zu tragen, dass das
           Personal regelmäßig im Umgang mit den
           Tieren geschult wird.“
     c) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
        Nummern 3 bis 5.
BGBl. 2020, Seite 755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 755
11. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:

                                                                  (zu

                                                     Rasseschlüssel
                Holstein-Schwarzbunt
                Holstein-Rotbunt
                Jersey
                Braunvieh
                Angler
                Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung
                Rotbunt DN
                Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN)
                Fleckvieh
                Gelbvieh
                Pinzgauer
                Hinterwälder
                Murnau-Werdenfelser
                Vorderwälder
                Limpurger Rind
                Braunvieh alter Zuchtrichtung
                Ayrshire
                Vogesen-Rind
                Charolais
                Limousin
                Weißblaue Belgier
                Blonde d’Aquitaine
                Maine-Anjou
                Salers
                Montbéliarde
                Aubrac
                Piemonteser
                Chianina
                Romagnola
                Marchigiana
                White Park
                British Blue
                Angus
                Angus (AA)
                Hereford
                Deutsches Shorthorn
                Highland Cattle
                Welsh-Black
                Galloway
                Lincoln Red
                Belted Galloway

                               „Anlage 6
§ 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)

              01
              02
              03
              04
              05
              06
              09
              10
              11
              12
              13
              14
              15
              16
              17
              18
              19
              20
              21
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              23
              24
              25
              26
              27
              28
              31
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              33
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              41
              42
              43
              44
              45
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              49
BGBl. 2020, Seite 756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 756
       Luing
       Brangus
       Normande
       Ungarisches Steppenrind
       Zwerg-Zebu
       Grauvieh
       Dexter
       White Galloway
       Longhorn
       South Devon
       Fjäll-Rind
       Tuxer
       Telemark
       Fleckvieh-Simmental
       Uckermärker
       Blaarkop
       Witrug
       Lakenfelder
       Rotes Höhenvieh
       Ansbach-Triesdorfer
       Glanrind
       Pinzgauer Fleischnutzung
       Pustertaler
       Gelbvieh Fleischnutzung
       Braunvieh Fleischnutzung
       Rotbunt Fleischnutzung
       Hinterwälder Fleischnutzung
       Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung
       Vorderwälder Fleischnutzung
       Limpurger Fleischnutzung
       Brahman
       Bazadaise
       Heckrind (Rückzüchtung)
       Beefalo
       Wasserbüffel (Bubalus bubalus)
       Bison/Wisent
       Yak
       Sonstige Rassen (SON)
       Sonstige taurine Rinder (Bos taurus)
       Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus)
       Sonstige taur indicus-Rinder
       Wagyu Rind
       Kreuzung Fleischrind x Fleischrind
       Kreuzung Fleischrind x Milchrind
       Kreuzung Milchrind x Milchrind

50
51
52
53
54
55
56
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59
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97
98
99
BGBl. 2020, Seite 757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 757
                 Evolener
                 British Longhorn
                 Texas Longhorn
                 Murray Grey
                 Whitbred Shorthorn
                 Murbodener
                 Ennstaler Bergschecken
                 Eringer
                 Parthenaise
                 Kreuzung Zweinutzungsrind x Fleischrind
                 Kreuzung Zweinutzungsrind x Milchrind

100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
110
                 Kreuzung Zweinutzungsrind x Zweinutzungsrind                           111“.

                       Artikel 2
                  Änderung der
             Schweinepest-Verordnung
   Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2594) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „Schweine-
   pest“ die Wörter „oder der Afrikanischen Schweine-
   pest“ eingefügt.

2. § 2b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden
      aa) die Wörter „und Ausrüstungen“ gestrichen
          und

      bb) nach den Wörtern „im Inland angefahren
          wird,“ die Wörter „sowie die bei einem sol-
          chen Transport verwendete Ausrüstung,“
          eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Wenn der Betrieb oder die Schlachtstätte,
          der oder die in einem in Teil I, II oder III des
          Anhangs des Durchführungsbeschlusses
          2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen
          ist, sich im Inland befindet, hat der Fahrer
          sicherzustellen, dass das Fahrzeug und die
          Ausrüstung unverzüglich nach Verlassen des
          Betriebs oder der Schlachtstätte nach Maß-
          gabe des Absatzes 1 Satz 1 gereinigt und
          desinfiziert werden.“

      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „dass
          das Fahrzeug oder die Ausrüstung“ die Wör-
          ter „nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1“
          eingefügt.
2a. § 14a Absatz 8 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „Personen und Fahrzeugen“ werden
      durch die Wörter „Personen, Hunden, Fahrzeu-
      gen und Gegenständen“ ersetzt.

   b) Nach dem Wort „Wildschweinen“ werden die
      Wörter „oder Teilen von Wildschweinen“ einge-
      fügt.

3. § 14d wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-
      fügt:
         „(2c) Die zuständige Behörde kann ferner, so-
      weit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämp-
      fung unerlässlich ist und auf Grund der mög-
      lichen Weiterverbreitung des Erregers dringend
      geboten erscheint, für ein nach Absatz 2 Satz 1
      festgelegtes Gebiet oder einen Teil dieses Ge-
      biets Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere
      durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen, so-
      fern sich dort Wildschweine aufhalten,

      1. die an der Afrikanischen Schweinepest er-
         krankt sind,

      2. bei denen der Verdacht auf Afrikanische
         Schweinepest besteht oder
      3. von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an-
         zunehmen ist, dass sie das Virus der Afrikani-
         schen Schweinepest aufgenommen haben.“

   b) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c einge-
      fügt:

         „(5c) Die zuständige Behörde kann für das
      gefährdete Gebiet, soweit es aus Gründen der
      Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, das
      Betreten des Waldes und der offenen Land-
      schaft beschränken.“
   c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
      fügt:

         „(6a) Die zuständige Behörde kann für das
      gefährdete Gebiet oder Teile dieses Gebiets die
      Desinfektion von Personen und Fahrzeugen, Ge-
      rätschaften und sonstigen Gegenständen, die
      mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschwei-
      nen in Berührung kommen können, anordnen,
      soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbe-
      kämpfung erforderlich ist.“

   d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

         „(8) Die zuständige Behörde kann für die Puf-
      ferzone Maßnahmen nach den Absätzen 4, 5, 5b
      und 6 anordnen, soweit dies aus Gründen der
      Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.“
BGBl. 2020, Seite 758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 758
4. § 14e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
               dem Wort „Gebiet“ die Wörter „und in
               der Pufferzone“ eingefügt.

          bbb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die
               Wörter „serologischen und“ gestrichen.

      bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
               durch ein Komma ersetzt.

          bbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

               „4. Jagdausübungsberechtigte zusätz-

                   lich zu den in Satz 1 Nummer 1

                   Buchstabe b genannten Proben

                   zur virologischen Untersuchung auf
                   Afrikanische Schweinepest nach
                   näherer Anweisung der zuständigen
                   Behörde Proben von erlegten Wild-

                   schweinen zur serologischen Unter-
                   suchung auf Afrikanische Schwei-
                   nepest zu entnehmen und zu kenn-
                   zeichnen haben und diese Proben
                   zusammen mit der Probe für die
                   virologische Untersuchung, dem
                   Tierkörper, dem Aufbruch und dem
                   Begleitschein einer von ihr be-
                   stimmten Stelle zur Untersuchung
                   auf Afrikanische Schweinepest zu-
                   zuleiten haben.“
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

5. § 14f wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe a wird das Wort „zehn“

               durch das Wort „sieben“ ersetzt.

          bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

               „b) aus einem Betrieb stammen,

                   aa) dessen Schweine von der zu-
                       ständigen Behörde mindestens
                       zweimal jährlich im Abstand
                       von mindestens vier Monaten
                       klinisch nach Kapitel IV Teil D
                       des Anhangs der Entscheidung
                       2003/422/EG mit negativem Er-
                       gebnis auf Afrikanische Schwei-
                       nepest untersucht worden sind
                       und
                   bb) in dem mindestens die ersten
                       beiden in jeder Kalenderwoche
                       verendeten Schweine, die älter
                       als 60 Tage sind, virologisch
                       mit negativem Ergebnis auf
                       das Virus der Afrikanischen
                       Schweinepest untersucht wor-
                       den sind.“

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Handelt es sich um einen Betrieb mit ge-
          sonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1
          Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

       mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten
       Betriebsabteilung des Betriebs mindestens
       die ersten beiden in jeder Kalenderwoche
       verendeten Schweine, die älter als 60 Tage
       sind, zu untersuchen sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Bestan-
       des“ das Wort „klinisch“ eingefügt.

   bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       aaa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

            aaaa) Das Wort „zehn“ wird durch das
                  Wort „sieben“ und

            bbbb) die Wörter „am Tag des Verbrin-

                  gens“ werden durch die Wörter

                  „innerhalb von 24 Stunden vor

                  dem Verbringen“

            ersetzt.
       bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

            „b) aus einem Betrieb stammen,

                aa) in dem die Schweine von der
                    zuständigen Behörde mindes-
                    tens zweimal jährlich im Ab-
                    stand von mindestens vier Mo-
                    naten klinisch nach Kapitel IV
                    Teil D des Anhangs der Ent-
                    scheidung 2003/422/EG mit
                    negativem Ergebnis auf Afrika-
                    nische Schweinepest unter-
                    sucht worden sind und
                bb) in dem mindestens die ersten
                    beiden in jeder Kalenderwoche

                    verendeten Schweine, die älter
                    als 60 Tage sind, virologisch
                    mit negativem Ergebnis auf
                    das Virus der Afrikanischen

                    Schweinepest untersucht wor-

                    den sind, und“.

   cc) Folgender Satz wird angefügt:

       „Handelt es sich um einen Betrieb mit ge-
       sonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1
       Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
       mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten
       Betriebsabteilung des Betriebs mindestens
       die ersten beiden in jeder Kalenderwoche
       verendeten Schweine, die älter als 60 Tage
       sind, zu untersuchen sind.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aaa) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird
            wie folgt geändert:
            aaaa) In Dreifachbuchstabe aaa wird
                  die Angabe „15“ durch das Wort
                  „sieben“ ersetzt.

            bbbb) In Dreifachbuchstabe bbb wer-
                  den die Wörter „am Tag des in-
                  nergemeinschaftlichen Verbrin-
                  gens“ durch die Wörter „inner-
                  halb von 24 Stunden vor dem
                  innergemeinschaftlichen Verbrin-
                  gen“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 759
          bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

               „b) aus einem Betrieb stammen,
                    aa) dessen Schweine von der zu-
                        ständigen Behörde mindestens
                        zweimal jährlich im Abstand
                        von mindestens vier Monaten
                        klinisch nach Kapitel IV Teil D
                        des Anhangs der Entscheidung
                        2003/422/EG mit negativem Er-
                        gebnis auf Afrikanische Schwei-
                        nepest untersucht worden sind
                        und
                    bb) in dem mindestens die ersten
                        beiden in jeder Kalenderwoche
                        verendeten Schweine, die älter
                        als 60 Tage sind, virologisch
                        mit negativem Ergebnis auf
                        das Virus der Afrikanischen
                        Schweinepest untersucht wor-
                        den sind.“

      bb) Folgende Sätze werden angefügt:

          „Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht,
          wenn die Schweine ausschließlich durch in
          Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des
          Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU be-
          zeichnete Gebiete befördert werden. Satz 1
          Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
          gilt in den Fällen, in denen es sich um einen
          Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen

          handelt, mit der Maßgabe, dass in jeder ge-

          sonderten Betriebsabteilung des Betriebs
          mindestens die ersten beiden in jeder Kalen-
          derwoche verendeten Schweine, die älter als
          60 Tage sind, zu untersuchen sind.“

   d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Ab-
          satz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Satz 1 gilt nicht, wenn die Schweine aus-

          schließlich durch in Teil I, Teil II oder Teil III

          des Anhangs des Durchführungsbeschlus-

          ses 2014/709/EU bezeichnete Gebiete be-

          fördert werden.“

6. § 14h wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die
      Wörter „§ 14f Absatz 4 Nummer 2“ durch die
      Wörter „§ 14f Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch
      in Verbindung mit Satz 3,“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das
      Wort „innergemeinschaftliche“ gestrichen.

6a. In § 14i Absatz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
   „2. frisches Wildschweinefleisch oder Wildschwei-
       nefleischerzeugnisse, das oder die von Wild-
       schweinen gewonnen worden ist oder sind,
       die in einem gefährdeten Gebiet oder einer
       Pufferzone erlegt worden sind,“.
7. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14f Absatz 2,
       Absatz 3, Absatz 4“ durch die Wörter „§ 14f Ab-
       satz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1“
       ersetzt.
    b) Nach Nummer 2a werden folgende Nummern 2b
       bis 2d eingefügt:

       „2b. entgegen § 2b Absatz 2 Satz 1 oder 2, je-
            weils auch in Verbindung mit Absatz 4,
            nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder
            eine Ausrüstung gereinigt oder desinfiziert
            wird oder gereinigt oder desinfiziert ist,
       2c. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
           bindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht
           führt,
       2d. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-
           bindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht
           oder nicht mindestens sechs Monate auf-
           bewahrt,“.

    c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach den Wörtern „§ 14d Absatz 1, 2b Num-

           mer 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Num-
           mer 2“ wird die Angabe „oder 3“ eingefügt.
       bb) Nach den Wörtern „Absatz 5b Satz 1,“ wird
           die Angabe „Absatz 6a,“ eingefügt.

8. § 26 wird gestrichen.

                       Artikel 3

                    Änderung der

              Tierimpfstoff-Verordnung

  § 44 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 135 des
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

      „(1a) Ferner dürfen abweichend von § 43 über
   das Trinkwasser zu verabreichende Impfstoffe zur
   Impfung gegen die Newcastle-Krankheit auch von
   einem nicht gewerbsmäßigen oder nicht berufsmä-

   ßigen Halter von Geflügel angewendet werden,

   wenn die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2

   bis 6 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass an die Stelle

   des gewerbsmäßigen oder berufsmäßigen Halters

   oder an die Stelle einer vom Halter beauftragten Per-
   son der nicht gewerbsmäßige oder nicht berufsmä-
   ßige Tierhalter tritt.“

2. In Absatz 8 werden nach den Wörtern „Absätzen 1,
   3, 4 und 6“ ein Komma und die Wörter „jeweils auch
   in Verbindung mit Absatz 1a,“ eingefügt.

                       Artikel 4

                 Änderung der
  Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
   § 1 Nummer 24 der Verordnung über anzeigepflich-
tige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„24. Rauschbrand der Rinder,“.
BGBl. 2020, Seite 760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 760
                                                                                    Artikel
                                                        Änderung der
                                        Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

5
   Die Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 381 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die die Nummer 3 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

      1         2
                           3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9

                                               Schweine
                           Einhufer

                                                          Schafe

                                                                                    Katzen
                                                                   Ziegen

                                                                            Hunde
                                      Rinder

  „3.     Bornavirus-
          Infektionen
          der Säugetiere

2. Die die Nummer 20 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

      1         2
                           3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9

                                               Schweine
                           Einhufer

                                                          Schafe

                                                                                    Katzen
                                                                   Ziegen

                                                                            Hunde
                                      Rinder

  „20.    Rauschbrand        –         –         –                           –       –

                        Artikel 6
                    Änderung der
              Verordnung zum Schutz
      gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
  In § 9 Satz 1 der Verordnung zum Schutz gegen den
Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991
(BGBl. I S. 1172), die durch Artikel 11 der Verordnung
vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist,
werden die Wörter „oder Schafen“ gestrichen.

                        Artikel 7

                  Änderung der

           TSE-Überwachungsverordnung
   In der Anlage der TSE-Überwachungsverordnung
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1057) geändert worden ist, wird nach dem Wort
„Italien“ das Wort „Kroatien“ eingefügt.

                        Artikel 8
                    Änderung der
           Tierseuchenerreger-Verordnung
   In § 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom
25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch
Artikel 8 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I
S. 388) geändert worden ist, wird im einleitenden Satz-

                           3                                                                                             4
                           3.10      3.11    3.12        3.13       3.14                  3.15        3.16

                                                                  forellenartige Fische

                                                                                                    (vgl. Bemerkungen)
Hasen, Kaninchen

                                                                                                    andere Tierarten
                                                                  Forellen und

                                                                                          Karpfen
                                                         Tauben
                                             Hühner

                           Gänse
                   Puten

                                     Enten

                    –          –      –       –           –               –                 –                                “.

                           3                                                                                             4
                           3.10      3.11    3.12        3.13       3.14                  3.15        3.16

                                                                  forellenartige Fische

                                                                                                    (vgl. Bemerkungen)
Hasen, Kaninchen

                                                                                                    andere Tierarten
                                                                  Forellen und

                                                                                          Karpfen
                                                         Tauben
                                             Hühner

                           Gänse
                   Puten

                                     Enten

     –              –          –      –       –           –               –                 –              –                 “.

              teil vor dem Wort „Teile“ das Wort „vermehrungsfähige“
              eingefügt.

                                                      Artikel 8a
                                            Änderung der
                                   Einhufer-Blutarmut-Verordnung
                Die Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober
              2010 (BGBl. I S. 1326), die zuletzt durch Artikel 8 der
              Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert
              worden ist, wird wie folgt geändert:

              1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                                                         „§ 3a

                                     Veranstaltungen mit Einhufern
                       (1) Wer eine überregionale Veranstaltung durch-
                    führt, bei der Einhufer verschiedener Bestände
                    zusammenkommen, hat ein Register der zu der
                    Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen. Das
                    Register muss von jedem dieser Einhufer folgende
                    Angaben enthalten:
                    1. den Namen des Einhufers,
                    2. die Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2
                       Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU)
                       2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015
                       zur Festlegung von Vorschriften gemäß den
                       Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des
BGBl. 2020, Seite 761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 761
  Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizie-
  rung von Equiden (Equidenpass-Verordnung)
  (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1),
3. den Namen und die Anschrift des Halters,
4. den Standort der Haltung oder des Betriebes

   nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsver-
   ordnung.
§ 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.
Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf
deren Verlangen das Register nach Satz 1 vorzu-
legen.

   (2) Für die Führung des Registers nach Absatz 1
Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2
der Viehverkehrsverordnung entsprechend. Für die
Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1
gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrs-
verordnung entsprechend.“

2. Nach § 13 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
   gefügt:
   „3a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein dort ge-
        nanntes Register nicht führt,“.

                       Artikel 9

             Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung
und der Schweinepest-Verordnung in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 10

                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                            Der Bundesrat hat zugestimmt.

                            Bonn, den 31. März 2020
                                    Die Bundesministerin
                              für Ernährung und Landwirtschaft
                                        Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 752. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 36f5afc7d8ba567a….