Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 752
BGBl. 2020 I S. 752 · 41.884 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 31. März 2020
Auf Grund des § 4 Absatz 4, des § 6 Absatz 1 Num-
mer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe b
und c, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe d, Nummer 8,
Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 10, Nummer 11
Buchstabe a und c, Nummer 12, Nummer 13, Num-
mer 14, Nummer 17, Nummer 18a, Nummer 20 Buch-
stabe a, Nummer 21, Nummer 28 in Verbindung mit
Absatz 6, des § 12 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b,
des § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe b, jeweils auch
in Verbindung mit § 38 Absatz 1, § 26 Absatz 2 Num-
mer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe c, § 26
Absatz 3 sowie des § 38 Absatz 6 des Tiergesundheits-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der
Viehverkehrsverordnung
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die
zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016
(BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Abschnitt 13 wird die An-
gabe „Verordnung (EG) Nr. 504/2008“ durch
die Angabe „Durchführungsverordnung (EU)
2015/262“ ersetzt.
b) Die Angaben zu § 44b und § 44c werden durch
folgende Angaben ersetzt:
„§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des
Equidenpasses
§ 44c Verbot der Übernahme
§ 44d Anzeige der Kennzeichnung“.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Folgende Veranstaltungen sind der zustän-
digen Behörde vom Veranstalter mindestens vier
Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzei-
gen:
1. Viehausstellungen,
2. Viehmärkte,
3. Viehschauen,
4. Wettbewerbe mit Vieh und
5. Veranstaltungen ähnlicher Art.
Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu
erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzu-
geben.“
2a. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „Nummer 2 bis 4“ durch die Wörter „Num-
mer 3 bis 5“ ersetzt.
2b. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „Nummer 2 bis 4“ durch die Wörter „Num-
mer 1 und Nummer 3 bis 5“ ersetzt.
3. In § 22 Absatz 2 wird das Wort „schriftliche“ ge-
strichen.
4. § 27 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes
eingezogen wird.“
5. In der Überschrift des Abschnitts 13 wird die An-
gabe „Verordnung (EG) Nr. 504/2008“ durch die
Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/262“
ersetzt.
6. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr.
504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008
zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG
und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Me-
thoden zur Identifizierung von Equiden (ABl.
L 149 vom 7.6.2008, S. 3)“ durch die Wörter
„Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU)
2015/262 der Kommission vom 17. Februar
2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß
den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG
des Rates in Bezug auf die Methoden zur Iden-
tifizierung von Equiden (Equidenpass-Verord-
nung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1)“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b
der Verordnung (EG) Nr. 504/2008“ durch die
Wörter „des Artikels 2 Buchstabe n der Durch-
führungsverordnung (EU) 2015/262“ ersetzt.
7. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil
die Wörter „Artikel 5 der Verordnung (EG)
Nr. 504/2008“ durch die Wörter „Arti-
kel 7 der Durchführungsverordnung (EU)
2015/262“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer
gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend,
dass der Equidenpass von der zuständigen
Behörde oder einer von dieser beauftragten
Stelle ausgestellt wird und, vorbehaltlich
des Artikels 10 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2015/262, die Angaben nach
Anhang I Teil 1 Abschnitt I bis IV und VI
bis IX der Durchführungsverordnung (EU)
2015/262 enthalten muss.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Tierhalter hat den Antrag auf Aus-
stellung eines Equidenpasses nach Satz 1
oder 2 spätestens sechs Monate nach der
Geburt des Einhufers zu stellen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 7 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008“
durch die Wörter „Artikel 13 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/262“ er-
setzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
8. Die §§ 44b und 44c werden durch die folgenden
§§ 44b bis 44d ersetzt:
„§ 44b
Rückgabe und
Ungültigmachen des Equidenpasses
(1) Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vor-
behaltlich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit
der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equiden-
pass
1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 un-
gültig zu machen hat und
2. unter Angabe des Datums des Todes des Ein-
hufers an die Stelle, die den Equidenpass nach
§ 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat
(Ausstellungsstelle) oder in den Fällen, in denen
eine andere Stelle als die Ausstellungsstelle
eine Aktualisierung des Equidenpasses nach
Artikel 28 Buchstabe b der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2015/262 vorgenommen hat (Ak-
tualisierungsstelle), an diese zurückzusenden
hat.
Wird der tote Einhufer in einem Verarbeitungsbe-
trieb für tierische Nebenprodukte beseitigt oder
verarbeitet, gilt abweichend von Satz 1 Artikel 34
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit
der Maßgabe, dass
1. der Tierhalter sicherzustellen hat, dass dem mit
der Entsorgung oder Verarbeitung des toten
Einhufers beauftragten Betreiber des Verarbei-
tungsbetriebs für tierische Nebenprodukte der
Equidenpass bei der Abholung des toten Ein-
hufers übergeben wird, und
2. die für den Verarbeitungsbetrieb für tierische
Nebenprodukte zuständige Behörde den Equi-
denpass
a) nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
ungültig zu machen hat und
b) an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen,
in denen eine Aktualisierung vorgenommen
worden ist, an die Aktualisierungsstelle zu-
rückzusenden hat.
Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den
Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenom-
men worden ist, die Aktualisierungsstelle in
einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser
eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
eingerichtet, so kann die Rücksendung des
Equidenpasses abweichend von Satz 2 Num-
mer 2 Buchstabe b an diese Kontaktstelle er-
folgen.
(2) Im Fall der Schlachtung eines Einhufers hat
der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach
der Schlachtung
1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Ver-
bindung mit Absatz 2 der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen
und
2. unter Angabe des Datums der Schlachtung an
die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in de-
nen eine Aktualisierung vorgenommen worden
ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusen-
den.
Im Fall der Schlachtung eines Einhufers in einem
Schlachthof kann der Betreiber des Schlachthofs
den Equidenpass abweichend von Satz 1 Num-
mer 1 nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i
in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2015/262 vernichten und der Aus-
stellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine
Aktualisierung vorgenommen worden ist, der Ak-
tualisierungsstelle eine Bescheinigung über die
erfolgte Schlachtung des Einhufers und die Ver-
nichtung des Equidenpasses unter Angabe des
Datums der Schlachtung und des Datums der Ver-
nichtung des Equidenpasses zusenden. Die Zu-
sendung hat unverzüglich nach der Schlachtung
zu erfolgen. Befindet sich die Ausstellungsstelle
oder die Aktualisierungsstelle in einem anderen
Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine
Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet,
so kann
1. die Rücksendung des Equidenpasses abwei-
chend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontakt-
stelle erfolgen oder

2. die Zusendung der Bescheinigung abweichend
von Satz 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.
(3) Im Fall der Tötung aus Gründen der Tierseu-
chenbekämpfung hat der Tierhalter den Equiden-
pass unverzüglich nach der Tötung
1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Ver-
bindung mit Absatz 2 der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen
und
2. unter Angabe des Datums der Tötung an die
Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen
eine Aktualisierung vorgenommen worden ist,
an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.
Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den
Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen
worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem an-
deren Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat
eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 einge-
richtet, so kann die Rücksendung des Equiden-
passes abweichend von Satz 1 Nummer 2 an
diese Kontaktstelle erfolgen.
(4) Im Fall des Verlusts eines Einhufers gilt Ar-
tikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhal-
ter den Equidenpass unter Angabe des Datums
des Verlusts an die Ausstellungsstelle oder in
den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorge-
nommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle
zurückzusenden hat.
§ 44c
Verbot der Übernahme
Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Be-
stand nur übernehmen, wenn der Einhufer
1. sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24
Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2015/262 vorge-
schrieben ist, von einem Equidenpass begleitet
wird und
2. sofern er nach dem 30. Juni 2009 geboren wor-
den ist, mittels Transponder gekennzeichnet
ist.
Im Fall der Übernahme eines Einhufers, der in ei-
nem Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von
den alternativen Kennzeichnungsmethoden nach
Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU)
2015/262 Gebrauch gemacht hat, ist Satz 1 Num-
mer 2 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten
für die Übernahme eines Einhufers durch Trans-
portunternehmen entsprechend.
§ 44d
Anzeige der Kennzeichnung
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Ein-
hufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38
Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2015/262 genannten Angaben der zuständigen
Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle an-
zuzeigen.“
9. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe
„§ 40 Satz 1“ ein Komma und die Angabe
„§ 44d“ eingefügt.
bb) In Nummer 24 wird die Angabe „§ 44b“
durch die Wörter „§ 44c Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 3,“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28
eingefügt:
„28. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 3 einen
Antrag nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig stellt,“.
dd) Die bisherige Nummer 28 wird Nummer 29
und das Wort „oder“ am Ende wird durch
ein Komma ersetzt.
ee) Die bisherige Nummer 29 wird durch die
folgenden Nummern 30 bis 32 ersetzt:
„30. entgegen § 44b Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 nicht sicherstellt, dass der Equi-
denpass übergeben wird,
31. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
einen Equidenpass nicht, nicht richtig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig ungültig macht
oder
32. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder
Absatz 4 einen Equidenpass nicht
oder nicht rechtzeitig zurücksendet.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach der
Angabe „(ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)“
ein Komma und die Wörter „die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2016/429 (ABl.
L 84 vom 31.3.2016, S. 1) geändert worden
ist,“ eingefügt.
bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1.
dd) In der neuen Nummer 1 wird das Komma
am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
ee) Nummer 3 wird aufgehoben.
ff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.
10. In Anlage 1 Nummer 5 Satz 1 werden nach dem
Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektroni-
schen“ eingefügt.
10a. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Der Viehhandelsunternehmer sowie der
Sammelstellenbetreiber haben dafür Sorge
zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tier-
seuchen verhindert wird.“
b) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
„2. Der Viehhandelsunternehmer hat darüber
hinaus dafür Sorge zu tragen, dass das
Personal regelmäßig im Umgang mit den
Tieren geschult wird.“
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
Nummern 3 bis 5.

11. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
(zu
Rasseschlüssel
Holstein-Schwarzbunt
Holstein-Rotbunt
Jersey
Braunvieh
Angler
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung
Rotbunt DN
Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN)
Fleckvieh
Gelbvieh
Pinzgauer
Hinterwälder
Murnau-Werdenfelser
Vorderwälder
Limpurger Rind
Braunvieh alter Zuchtrichtung
Ayrshire
Vogesen-Rind
Charolais
Limousin
Weißblaue Belgier
Blonde d’Aquitaine
Maine-Anjou
Salers
Montbéliarde
Aubrac
Piemonteser
Chianina
Romagnola
Marchigiana
White Park
British Blue
Angus
Angus (AA)
Hereford
Deutsches Shorthorn
Highland Cattle
Welsh-Black
Galloway
Lincoln Red
Belted Galloway
„Anlage 6
§ 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
01
02
03
04
05
06
09
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
31
32
33
34
35
36
41
42
43
44
45
46
47
48
49

Luing
Brangus
Normande
Ungarisches Steppenrind
Zwerg-Zebu
Grauvieh
Dexter
White Galloway
Longhorn
South Devon
Fjäll-Rind
Tuxer
Telemark
Fleckvieh-Simmental
Uckermärker
Blaarkop
Witrug
Lakenfelder
Rotes Höhenvieh
Ansbach-Triesdorfer
Glanrind
Pinzgauer Fleischnutzung
Pustertaler
Gelbvieh Fleischnutzung
Braunvieh Fleischnutzung
Rotbunt Fleischnutzung
Hinterwälder Fleischnutzung
Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung
Vorderwälder Fleischnutzung
Limpurger Fleischnutzung
Brahman
Bazadaise
Heckrind (Rückzüchtung)
Beefalo
Wasserbüffel (Bubalus bubalus)
Bison/Wisent
Yak
Sonstige Rassen (SON)
Sonstige taurine Rinder (Bos taurus)
Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus)
Sonstige taur indicus-Rinder
Wagyu Rind
Kreuzung Fleischrind x Fleischrind
Kreuzung Fleischrind x Milchrind
Kreuzung Milchrind x Milchrind
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
97
98
99

Evolener
British Longhorn
Texas Longhorn
Murray Grey
Whitbred Shorthorn
Murbodener
Ennstaler Bergschecken
Eringer
Parthenaise
Kreuzung Zweinutzungsrind x Fleischrind
Kreuzung Zweinutzungsrind x Milchrind
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
110
Kreuzung Zweinutzungsrind x Zweinutzungsrind 111“.
Artikel 2
Änderung der
Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2594) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „Schweine-
pest“ die Wörter „oder der Afrikanischen Schweine-
pest“ eingefügt.
2. § 2b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
aa) die Wörter „und Ausrüstungen“ gestrichen
und
bb) nach den Wörtern „im Inland angefahren
wird,“ die Wörter „sowie die bei einem sol-
chen Transport verwendete Ausrüstung,“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wenn der Betrieb oder die Schlachtstätte,
der oder die in einem in Teil I, II oder III des
Anhangs des Durchführungsbeschlusses
2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen
ist, sich im Inland befindet, hat der Fahrer
sicherzustellen, dass das Fahrzeug und die
Ausrüstung unverzüglich nach Verlassen des
Betriebs oder der Schlachtstätte nach Maß-
gabe des Absatzes 1 Satz 1 gereinigt und
desinfiziert werden.“
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „dass
das Fahrzeug oder die Ausrüstung“ die Wör-
ter „nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1“
eingefügt.
2a. § 14a Absatz 8 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Personen und Fahrzeugen“ werden
durch die Wörter „Personen, Hunden, Fahrzeu-
gen und Gegenständen“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „Wildschweinen“ werden die
Wörter „oder Teilen von Wildschweinen“ einge-
fügt.
3. § 14d wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-
fügt:
„(2c) Die zuständige Behörde kann ferner, so-
weit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämp-
fung unerlässlich ist und auf Grund der mög-
lichen Weiterverbreitung des Erregers dringend
geboten erscheint, für ein nach Absatz 2 Satz 1
festgelegtes Gebiet oder einen Teil dieses Ge-
biets Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere
durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen, so-
fern sich dort Wildschweine aufhalten,
1. die an der Afrikanischen Schweinepest er-
krankt sind,
2. bei denen der Verdacht auf Afrikanische
Schweinepest besteht oder
3. von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an-
zunehmen ist, dass sie das Virus der Afrikani-
schen Schweinepest aufgenommen haben.“
b) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c einge-
fügt:
„(5c) Die zuständige Behörde kann für das
gefährdete Gebiet, soweit es aus Gründen der
Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, das
Betreten des Waldes und der offenen Land-
schaft beschränken.“
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Die zuständige Behörde kann für das
gefährdete Gebiet oder Teile dieses Gebiets die
Desinfektion von Personen und Fahrzeugen, Ge-
rätschaften und sonstigen Gegenständen, die
mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschwei-
nen in Berührung kommen können, anordnen,
soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbe-
kämpfung erforderlich ist.“
d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die zuständige Behörde kann für die Puf-
ferzone Maßnahmen nach den Absätzen 4, 5, 5b
und 6 anordnen, soweit dies aus Gründen der
Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.“

4. § 14e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
dem Wort „Gebiet“ die Wörter „und in
der Pufferzone“ eingefügt.
bbb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die
Wörter „serologischen und“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Jagdausübungsberechtigte zusätz-
lich zu den in Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b genannten Proben
zur virologischen Untersuchung auf
Afrikanische Schweinepest nach
näherer Anweisung der zuständigen
Behörde Proben von erlegten Wild-
schweinen zur serologischen Unter-
suchung auf Afrikanische Schwei-
nepest zu entnehmen und zu kenn-
zeichnen haben und diese Proben
zusammen mit der Probe für die
virologische Untersuchung, dem
Tierkörper, dem Aufbruch und dem
Begleitschein einer von ihr be-
stimmten Stelle zur Untersuchung
auf Afrikanische Schweinepest zu-
zuleiten haben.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 14f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort „zehn“
durch das Wort „sieben“ ersetzt.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) aus einem Betrieb stammen,
aa) dessen Schweine von der zu-
ständigen Behörde mindestens
zweimal jährlich im Abstand
von mindestens vier Monaten
klinisch nach Kapitel IV Teil D
des Anhangs der Entscheidung
2003/422/EG mit negativem Er-
gebnis auf Afrikanische Schwei-
nepest untersucht worden sind
und
bb) in dem mindestens die ersten
beiden in jeder Kalenderwoche
verendeten Schweine, die älter
als 60 Tage sind, virologisch
mit negativem Ergebnis auf
das Virus der Afrikanischen
Schweinepest untersucht wor-
den sind.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Handelt es sich um einen Betrieb mit ge-
sonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten
Betriebsabteilung des Betriebs mindestens
die ersten beiden in jeder Kalenderwoche
verendeten Schweine, die älter als 60 Tage
sind, zu untersuchen sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Bestan-
des“ das Wort „klinisch“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaaa) Das Wort „zehn“ wird durch das
Wort „sieben“ und
bbbb) die Wörter „am Tag des Verbrin-
gens“ werden durch die Wörter
„innerhalb von 24 Stunden vor
dem Verbringen“
ersetzt.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) aus einem Betrieb stammen,
aa) in dem die Schweine von der
zuständigen Behörde mindes-
tens zweimal jährlich im Ab-
stand von mindestens vier Mo-
naten klinisch nach Kapitel IV
Teil D des Anhangs der Ent-
scheidung 2003/422/EG mit
negativem Ergebnis auf Afrika-
nische Schweinepest unter-
sucht worden sind und
bb) in dem mindestens die ersten
beiden in jeder Kalenderwoche
verendeten Schweine, die älter
als 60 Tage sind, virologisch
mit negativem Ergebnis auf
das Virus der Afrikanischen
Schweinepest untersucht wor-
den sind, und“.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Handelt es sich um einen Betrieb mit ge-
sonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten
Betriebsabteilung des Betriebs mindestens
die ersten beiden in jeder Kalenderwoche
verendeten Schweine, die älter als 60 Tage
sind, zu untersuchen sind.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird
wie folgt geändert:
aaaa) In Dreifachbuchstabe aaa wird
die Angabe „15“ durch das Wort
„sieben“ ersetzt.
bbbb) In Dreifachbuchstabe bbb wer-
den die Wörter „am Tag des in-
nergemeinschaftlichen Verbrin-
gens“ durch die Wörter „inner-
halb von 24 Stunden vor dem
innergemeinschaftlichen Verbrin-
gen“ ersetzt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) aus einem Betrieb stammen,
aa) dessen Schweine von der zu-
ständigen Behörde mindestens
zweimal jährlich im Abstand
von mindestens vier Monaten
klinisch nach Kapitel IV Teil D
des Anhangs der Entscheidung
2003/422/EG mit negativem Er-
gebnis auf Afrikanische Schwei-
nepest untersucht worden sind
und
bb) in dem mindestens die ersten
beiden in jeder Kalenderwoche
verendeten Schweine, die älter
als 60 Tage sind, virologisch
mit negativem Ergebnis auf
das Virus der Afrikanischen
Schweinepest untersucht wor-
den sind.“
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht,
wenn die Schweine ausschließlich durch in
Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des
Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU be-
zeichnete Gebiete befördert werden. Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
gilt in den Fällen, in denen es sich um einen
Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen
handelt, mit der Maßgabe, dass in jeder ge-
sonderten Betriebsabteilung des Betriebs
mindestens die ersten beiden in jeder Kalen-
derwoche verendeten Schweine, die älter als
60 Tage sind, zu untersuchen sind.“
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Ab-
satz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn die Schweine aus-
schließlich durch in Teil I, Teil II oder Teil III
des Anhangs des Durchführungsbeschlus-
ses 2014/709/EU bezeichnete Gebiete be-
fördert werden.“
6. § 14h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die
Wörter „§ 14f Absatz 4 Nummer 2“ durch die
Wörter „§ 14f Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch
in Verbindung mit Satz 3,“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das
Wort „innergemeinschaftliche“ gestrichen.
6a. In § 14i Absatz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. frisches Wildschweinefleisch oder Wildschwei-
nefleischerzeugnisse, das oder die von Wild-
schweinen gewonnen worden ist oder sind,
die in einem gefährdeten Gebiet oder einer
Pufferzone erlegt worden sind,“.
7. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14f Absatz 2,
Absatz 3, Absatz 4“ durch die Wörter „§ 14f Ab-
satz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1“
ersetzt.
b) Nach Nummer 2a werden folgende Nummern 2b
bis 2d eingefügt:
„2b. entgegen § 2b Absatz 2 Satz 1 oder 2, je-
weils auch in Verbindung mit Absatz 4,
nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder
eine Ausrüstung gereinigt oder desinfiziert
wird oder gereinigt oder desinfiziert ist,
2c. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht
führt,
2d. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-
bindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht
oder nicht mindestens sechs Monate auf-
bewahrt,“.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „§ 14d Absatz 1, 2b Num-
mer 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Num-
mer 2“ wird die Angabe „oder 3“ eingefügt.
bb) Nach den Wörtern „Absatz 5b Satz 1,“ wird
die Angabe „Absatz 6a,“ eingefügt.
8. § 26 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der
Tierimpfstoff-Verordnung
§ 44 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 135 des
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ferner dürfen abweichend von § 43 über
das Trinkwasser zu verabreichende Impfstoffe zur
Impfung gegen die Newcastle-Krankheit auch von
einem nicht gewerbsmäßigen oder nicht berufsmä-
ßigen Halter von Geflügel angewendet werden,
wenn die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2
bis 6 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass an die Stelle
des gewerbsmäßigen oder berufsmäßigen Halters
oder an die Stelle einer vom Halter beauftragten Per-
son der nicht gewerbsmäßige oder nicht berufsmä-
ßige Tierhalter tritt.“
2. In Absatz 8 werden nach den Wörtern „Absätzen 1,
3, 4 und 6“ ein Komma und die Wörter „jeweils auch
in Verbindung mit Absatz 1a,“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
§ 1 Nummer 24 der Verordnung über anzeigepflich-
tige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„24. Rauschbrand der Rinder,“.

Artikel
Änderung der
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
5
Die Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 381 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die die Nummer 3 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
1 2
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9
Schweine
Einhufer
Schafe
Katzen
Ziegen
Hunde
Rinder
„3. Bornavirus-
Infektionen
der Säugetiere
2. Die die Nummer 20 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
1 2
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9
Schweine
Einhufer
Schafe
Katzen
Ziegen
Hunde
Rinder
„20. Rauschbrand – – – – –
Artikel 6
Änderung der
Verordnung zum Schutz
gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
In § 9 Satz 1 der Verordnung zum Schutz gegen den
Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991
(BGBl. I S. 1172), die durch Artikel 11 der Verordnung
vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist,
werden die Wörter „oder Schafen“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung der
TSE-Überwachungsverordnung
In der Anlage der TSE-Überwachungsverordnung
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1057) geändert worden ist, wird nach dem Wort
„Italien“ das Wort „Kroatien“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung der
Tierseuchenerreger-Verordnung
In § 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom
25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch
Artikel 8 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I
S. 388) geändert worden ist, wird im einleitenden Satz-
3 4
3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
forellenartige Fische
(vgl. Bemerkungen)
Hasen, Kaninchen
andere Tierarten
Forellen und
Karpfen
Tauben
Hühner
Gänse
Puten
Enten
– – – – – – – “.
3 4
3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
forellenartige Fische
(vgl. Bemerkungen)
Hasen, Kaninchen
andere Tierarten
Forellen und
Karpfen
Tauben
Hühner
Gänse
Puten
Enten
– – – – – – – – – “.
teil vor dem Wort „Teile“ das Wort „vermehrungsfähige“
eingefügt.
Artikel 8a
Änderung der
Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Die Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober
2010 (BGBl. I S. 1326), die zuletzt durch Artikel 8 der
Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Veranstaltungen mit Einhufern
(1) Wer eine überregionale Veranstaltung durch-
führt, bei der Einhufer verschiedener Bestände
zusammenkommen, hat ein Register der zu der
Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen. Das
Register muss von jedem dieser Einhufer folgende
Angaben enthalten:
1. den Namen des Einhufers,
2. die Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2
Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU)
2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015
zur Festlegung von Vorschriften gemäß den
Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des

Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizie-
rung von Equiden (Equidenpass-Verordnung)
(ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1),
3. den Namen und die Anschrift des Halters,
4. den Standort der Haltung oder des Betriebes
nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsver-
ordnung.
§ 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.
Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf
deren Verlangen das Register nach Satz 1 vorzu-
legen.
(2) Für die Führung des Registers nach Absatz 1
Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2
der Viehverkehrsverordnung entsprechend. Für die
Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1
gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrs-
verordnung entsprechend.“
2. Nach § 13 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:
„3a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein dort ge-
nanntes Register nicht führt,“.
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung
und der Schweinepest-Verordnung in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. März 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 752. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 36f5afc7d8ba567a….