Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1845
BGBl. 1992 I S. 1845 · 16.417 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Vom 2. November 1992
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17
Abs. 1 Nr. 16 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 482)
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten:
Artikel 1
Die Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November
1985 (BGBI. 1 S. 2123), geändert durch Artikel 29 der
Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Begriffsbestimmung
Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger
oder Teile von Erregern
1. anzeigepflichtiger Tierseuchen und
2. anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische über-
tragbarer Krankheiten
(Tierseuchenerreger)."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der
Koloniezahl
a) im Zusammenhang mit der Herstellung und
bei der Prüfung von Arzneimitteln,
b) bei der Herstellung und der Prüfung von
Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser,
Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln
und Bedarfsgegenständen sowie
c) bei der Untersuchung von Wasser, das zum
Schwimmen oder Baden genutzt wird, oder
2. nach einer mindestens dreimonatigen hierfür
vorgeschriebenen Ausbildung die bakteriolo-
gische Fleischuntersuchung in tierärztlich gelei-
teten amtlichen Untersuchungsstellen
vornimmt."
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 1 Nr. 3" durch die
Angabe ,,§ 1 Nr. 2" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. November 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle

1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Siebenundachtzigste Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Vom 2. November
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 70 Abs. 3 Nr. 1
des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) ge-
ändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Ver-
kehr:
Artikel 1
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1273), wird
wie folgt geändert:
1 . § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für den grenzüberschreitenden Eisenbahnver-
kehr gilt sie nur insoweit, als er nicht durch das Über-
einkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen
Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBI. 1985 II S. 130),
die Zusatzbestimmungen nach Artikel 7 der Einheit-
lichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die
internationale Eisenbahnbeförderung von Personen
und Gepäck (CIV) - Anhang A zum Übereinkommen -
und nach Artikel 9 der Einheitlichen Rechtsvorschrif-
ten für den Vertrag über die internationale Eisenbahn-
beförderung von Gütern (CIM) -Anhang B zum Über-
einkommen - sowie die internationalen Tarife der Ei-
senbahnen geregelt ist."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(2) Die Eisenbahn kann zugunsten des Reisen-
den, des Absenders oder Empfängers von allen
Bestimmungen der Abschnitte II bis VIII dieser Ver-
ordnung in den Tarifen oder durch Vereinbarung
abweichen."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 4.
3. In § 6 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „im Personen-,
Reisegepäck- und Expreßgutverkehr" ersetzt durch
die Wörter „im Personen- und Reisegepäckverkehr".
4. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Sonderabmachungen
(1) Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die Tarife
Entgelte vereinbaren (Sonderabmachungen) mit
1. dem Absender oder Empfänger im Verkehr von
und nach deutschen Seehäfen für die Beförderung
1992
von Gütern, die über See eingeführt worden sind
oder über See ausgeführt werden, wenn
a) Umstände vorliegen, die bei der Aufstellung der
Tarife nicht berücksichtigt worden sind und die
Sonderabmachung für eine gewisse Dauer ge-
troffen wird,
b) die Sonderabmachung die Beförderung einer
Gütermenge von mindestens 500 Tonnen in-
nerhalb dreier Monate umfaßt;
2. dem Absender oder Empfänger für die Beförde-
rung von Stück- oder Expreßgut in Sendungen bis
zu acht Tonnen;
3. Unternehmen, Behörden oder vergleichbaren Ein-
richtungen (Großkunden) für die Beförderung ihrer
Mitarbeiter, wenn
a) der Großkunde sich zum Kauf von im Tarif der
Eisenbahn vorgesehenen Fahrausweisen für
alle oder eine bestimmte Zahl seiner Mitarbeiter
oder zu einem bestimmten Mindestumsatz in-
nerhalb eines vereinbarten Zeitraumes ver-
pflichtet,
b) die Fahrausweise an die Mitarbeiter des Groß-
kunden zu den Bedingungen weitergegeben
werden, die die Eisenbahn mit dem Großkun-
den vereinbart hat;
4. Reiseveranstaltern im Personen- und Reisege-
päckverkehr.
Vergleichbaren Großkunden und vergleichbaren Rei-
severanstaltern sind jeweils vergleichbare Bedingun-
gen einzuräumen.
(2) Im Verkehr zwischen den deutschen Eisenbah-
nen, der bis zum 2. Oktober 1990 auf der Grundlage
des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den inter-
nationalen Eisenbahnverkehr- COTIF - (BGBI. 1985
II S. 130) durchgeführt wurde, sind Sonderabmachun-
gen in dem Umfang zulässig, wie es Artikel 6 § 4 der
Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über
die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern
(CIM) vorsieht.
(3) Sonderabmachungen sind nur zulässig, wenn
der Wettbewerb sie erfordert und wenn sie geeignet
sind, das Wirtschaftsergebnis der Eisenbahn zu erhal-
ten oder zu verbessern. Sonderabmachungen bedür-
fen, mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Nr. 2, der
Schriftform.
(4) Andere Sonderabmachungen, durch die Ermäßi-
gungen oder sonstige Vergünstigungen gegenüber
den tariflichen Entgelten gewährt werden, sind unzu-
lässig und nichtig. Sie berühren die rechtliche Wirk-
samkeit des Beförderungsvertrages nicht. Die Entgel-
te und Beförderungsbedingungen richten sich auch in
solchen Fällen nach dem Tarif."

5. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Unter welchen Bedingungen der Reisende
1. Kraftfahrzeuge und Anhänger,
2. Fahrstühle, Selbstfahrer für Kranke, Krankenkraft-
fahrstühle, Kinderwagen,
3. sonstige auch unverpackte Gegenstände,
4. in sicheren Behältern untergebrachte Tiere
als Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt der Tarif,
soweit sich hinsichtlich der Aufgabe und Beförderung
bestimmter Tiere als Reisegepäck aus der Verord-
nung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung
in Behältnissen vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2413) nichts anderes ergibt."
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bei Verlust von Reisegepäck hat die Eisen-
bahn den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe
von 2 000 Deutsche Mark je Gepäckstück, bei
Verlust von Kraftfahrzeugen bis zur Höhe von
36 000 Deutsche Mark je Fahrzeug zu ersetzen.
Ein Anhänger mit oder ohne Ladung gilt als ein
Kraftfahrzeug. Außerdem sind die Gepäckfracht,
die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung
des verlorenen Gepäcks bezahlten Beträge zu er-
statten."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Bei als Reisegepäck aufgegebenen Kraft-
fahrzeugen haftet die Eisenbahn nicht für Gepäck-
stücke außerhalb des Fahrzeugs. Für im Fahrzeug
belassene Gegenstände haftet die Eisenbahn für
den nachgewiesenen Schaden nur bei Verschul-
den und nur bis zur Höhe von 2 000 Deutsche
Mark je Fahrzeug."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
7. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Zahl „20" durch die Zahl
„25" ersetzt und die Wörter „höchstens jedoch für
eine Woche" gestrichen.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Im Falle des Absatzes 1 wird keine höhere Ent-
schädigung gewährt als bei gänzlichem Verlust
nach§ 31 Abs. 2 Satz 1."
8. Nach § 33 wird eingefügt:
,,§ 34
Verspätete Verladung oder Auslieferung
von Kraftfahrzeugen
Wird ein Kraftfahrzeug aus einem von der Eisen-
bahn zu vertretenden Umstand verspätet verladen
oder wird es verspätet ausgeliefert, so hat die Eisen-
bahn den daraus entstandenen nachgewiesenen
Schaden bis zur Höhe der Gepäckfracht zu zahlen."
9. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502)" ersetzt
durch die Wörter „Gefahrgutverordnung Eisenbahn
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni
1991 (BGBI. 1 S. 1224)".
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Aufgabe und Beförderung bestimmter
Tiere als Expreßgut sind die Bestimmungen der
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beför-
derung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2413) maßgebend."
10. § 42 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Im übrigen gilt § 33 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und
Abs. 5."
11. § 48 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Tiersendungen werden, sofern der Tarif eine Beför-
derung als Reisegepäck oder Expreßgut nicht zuläßt,
nur als Wagenladung zur Beförderung angenom-
men."
12. In§ 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter,,, jedenfalls
aber innerhalb der für Eilgut festgesetzten Frist (§ 78
Abs. 2)" gestrichen.
13. In § 51 wird Absatz 5 gestrichen; der bisherige Ab-
satz 6 wird Absatz 5.
14. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe g wird die Angabe ,,(§ 67 Abs. 3)"
durch die Angabe ,,(§ 67 Abs. 2)" ersetzt.
b) Buchstabe k wird gestrichen; die bisherigen Buch-
staben I bis r werden Buchstaben k bis q.
15. In § 59 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 80 Abs. 8
bis 1O" durch die Angabe ,,§ 80 Abs. 5" ersetzt.
16. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben; die bisherigen Absät-
ze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
b) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „oder bei
Eilgut den Beförderungsweg vorgeschrieben (§ 56
Abs. 2 Buchstabe k)" gestrichen.
17. In § 72 Abs. 8 Satz 5 wird die Angabe,,§ 80 Abs. 8
bis 1O" durch die Angabe ,,§ 80 Abs. 5" ersetzt.
18. § 7 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort
• ,,betragen" das Wort „höchstens" eingefügt.
bb) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
,,a) für Wagenladungen:
Abfertigungsfrist 24 Stunden,
Beförderungsfrist für die
ersten 200 Tarifkilometer 24 Stunden,
darüber hinaus für
je auch nur angefangene
300 Tarifkilometer 24 Stunden,".

1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und ist der
Versandbahnhof an diesem Sonn- oder Feiertag
für den Eilgutverkehr nicht geöffnet" gestrichen.
c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
,,(8) Die Lieferfrist ruht an Sonn- und Feiertagen
sowie an Samstagen, soweit nicht im Tarif oder
durch Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist."
19. In § 76 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 56 Abs. 2
Buchstabe o)" durch die Angabe,,(§ 56 Abs. 2 Buch-
stabe n)" ersetzt.
20. In § 77 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 2 Abs. 3,
§ 5 Abs. 2 Buchstabe c und d)" durch die Angabe,,(§ 2
Abs. 3, § 5 Abs. 3 Buchstabe c und d)" ersetzt.
21. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Benachrichtigung ist sofort nach der Bereitstel-
lung der Wagenladung vorzunehmen."
22. § 80 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 80
Ablieferungshindernisse
(1) Kann das Gut nicht abgeliefert werden, so ist der
Absender unverzüglich zu benachrichtigen und seine
Anweisung einzuholen.
(2) Der Absender kann im Frachtbrief für den Fall
eines Ablieferungshindernisses die im Tarif zugelas-
senen Verfahrensweisen vorschreiben.
(3) Zur Erteilung einer Anweisung, die sich nicht aus
dem Frachtbrief ergibt, ist das Frachtbriefdoppel vor-
zulegen und darin die Anweisung einzutragen. Hat der
Empfänger die Annahme verweigert, so kann die An-
weisung auch ohne Vorlage des Doppels erteilt
werden.
(4) Für die Ausführung der Anweisung gilt § 72
Abs. 4 und 5 entsprechend.
(5) Ist die Benachrichtigung des Absenders nicht
möglich oder wird innerhalb der im Tarif vorgesehenen
Frist eine ausführbare Anweisung nicht erteilt, so kann
die Eisenbahn
1. das Gut auf Lager nehmen oder hinterlegen, so-
weit die Kosten aus dem Gut gedeckt sind,
2. das Gut einen Monat nach Ablauf der Abnahmefrist
bestmöglich verkaufen,
3. das Gut an den Absender zurücksenden,
4. unverwertbares Gut vernichten.
Deckt der Wert des Gutes die Lagerkosten nicht oder
unterliegt das Gut schnellem Verderb oder schneller
Wertminderung, so kann es sofort bestmöglich ver-
kauft werden. Der Absender ist von dem bevorstehen-
den Verkauf rechtzeitig zu benachrichtigen, soweit
dies möglich ist.
(6) Der Absender ist verpflichtet, gefährliche oder
unverwertbare Güter, die der Empfänger nicht fristge-
mäß abgenommen hat, unverzüglich auf seine Kosten
zurückzunehmen.
(7) Die Eisenbahn kann außer der Fracht und den
sonstigen Kosten das tarifmäßige Entgelt verlangen,
soweit sie nicht ein Verschulden trifft.
(8) Fällt das Ablieferungshindernis weg, so wird
dem Empfänger das Gut abgeliefert, sofern bis dahin
keine entgegenstehende Anweisung des Absenders
bei der Empfangsabfertigung eingegangen ist. Von
der nachträglichen Ablieferung ist der Absender zu
verständigen, wenn ihm das Hindernis schon mitge-
teilt war."
23. In § 81 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „die Siche-
rung des Beweises" ersetzt durch die Wörter „das
selbständige Beweisverfahren".
24. In § 86 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 56 Abs. 2
Buchstabe p" durch die Angabe ,,§ 56 Abs. 2 Buch-
stabe o" ersetzt.
25. In § 88 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Höhe"
die Wörter „des Dreifachen" eingefügt.
26. In § 94 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „gerichtliche
Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises" er-
setzt durch die Wörter „das selbständige Beweisver-
fahren nach der Zivilprozeßordnung".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. November 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1845. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes de22965a024c80a9….