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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1845

BGBl. 1992 I S. 1845 · 16.417 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1992, Seite 1845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1845
                                               Erste Verordnung
                                zur Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
                                               Vom 2. November 1992

  Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17
Abs. 1 Nr. 16 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 482)
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten:

                         Artikel 1

   Die Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November
1985 (BGBI. 1 S. 2123), geändert durch Artikel 29 der
Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 1

                     Begriffsbestimmung
     Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger
   oder Teile von Erregern

   1. anzeigepflichtiger Tierseuchen und
   2. anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische über-
      tragbarer Krankheiten
   (Tierseuchenerreger)."

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

          ,,(1) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
         1. Sterilitätsprüfungen   und   Bestimmungen    der
            Koloniezahl

            a) im Zusammenhang mit der Herstellung und
               bei der Prüfung von Arzneimitteln,
            b) bei der Herstellung und der Prüfung von
               Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser,
               Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln
               und Bedarfsgegenständen sowie

            c) bei der Untersuchung von Wasser, das zum
               Schwimmen oder Baden genutzt wird, oder
         2. nach einer mindestens dreimonatigen hierfür
            vorgeschriebenen Ausbildung die bakteriolo-

            gische Fleischuntersuchung in tierärztlich gelei-
            teten amtlichen Untersuchungsstellen
         vornimmt."

      b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 1 Nr. 3" durch die
         Angabe ,,§ 1 Nr. 2" ersetzt.

                           Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                   Bonn, den 2. November 1992
                                             Der Bundesminister
                                  für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                                  1. Kiechle
BGBl. 1992, Seite 1846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1846
1846                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
                                       Siebenundachtzigste Verordnung
                                 zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
                                                Vom 2. November

  Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten

bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 70 Abs. 3 Nr. 1

des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) ge-

ändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Ver-

kehr:

                         Artikel 1

  Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1273), wird
wie folgt geändert:

 1 . § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(2) Für den grenzüberschreitenden Eisenbahnver-
    kehr gilt sie nur insoweit, als er nicht durch das Über-
    einkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen
    Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBI. 1985 II S. 130),
    die Zusatzbestimmungen nach Artikel 7 der Einheit-
    lichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die
    internationale Eisenbahnbeförderung von Personen
    und Gepäck (CIV) - Anhang A zum Übereinkommen -
    und nach Artikel 9 der Einheitlichen Rechtsvorschrif-
    ten für den Vertrag über die internationale Eisenbahn-

    beförderung von Gütern (CIM) -Anhang B zum Über-
    einkommen - sowie die internationalen Tarife der Ei-
    senbahnen geregelt ist."

 2. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

        ,,(2) Die Eisenbahn kann zugunsten des Reisen-
       den, des Absenders oder Empfängers von allen

       Bestimmungen der Abschnitte II bis VIII dieser Ver-

       ordnung in den Tarifen oder durch Vereinbarung
       abweichen."

    b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
       und 4.

 3. In § 6 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „im Personen-,
    Reisegepäck- und Expreßgutverkehr" ersetzt durch
    die Wörter „im Personen- und Reisegepäckverkehr".

 4. § 7 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 7
                    Sonderabmachungen

      (1) Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die Tarife
    Entgelte vereinbaren (Sonderabmachungen) mit
    1. dem Absender oder Empfänger im Verkehr von
       und nach deutschen Seehäfen für die Beförderung
1992

     von Gütern, die über See eingeführt worden sind
     oder über See ausgeführt werden, wenn

     a) Umstände vorliegen, die bei der Aufstellung der

        Tarife nicht berücksichtigt worden sind und die

        Sonderabmachung für eine gewisse Dauer ge-

        troffen wird,

     b) die Sonderabmachung die Beförderung einer
        Gütermenge von mindestens 500 Tonnen in-
        nerhalb dreier Monate umfaßt;

  2. dem Absender oder Empfänger für die Beförde-
     rung von Stück- oder Expreßgut in Sendungen bis
     zu acht Tonnen;
  3. Unternehmen, Behörden oder vergleichbaren Ein-
     richtungen (Großkunden) für die Beförderung ihrer
     Mitarbeiter, wenn
     a) der Großkunde sich zum Kauf von im Tarif der
        Eisenbahn vorgesehenen Fahrausweisen für
        alle oder eine bestimmte Zahl seiner Mitarbeiter
        oder zu einem bestimmten Mindestumsatz in-
        nerhalb eines vereinbarten Zeitraumes ver-
        pflichtet,
     b) die Fahrausweise an die Mitarbeiter des Groß-
        kunden zu den Bedingungen weitergegeben
        werden, die die Eisenbahn mit dem Großkun-
        den vereinbart hat;

  4. Reiseveranstaltern im Personen- und Reisege-

     päckverkehr.
  Vergleichbaren Großkunden und vergleichbaren Rei-
  severanstaltern sind jeweils vergleichbare Bedingun-
  gen einzuräumen.
     (2) Im Verkehr zwischen den deutschen Eisenbah-
  nen, der bis zum 2. Oktober 1990 auf der Grundlage

  des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den inter-
  nationalen Eisenbahnverkehr- COTIF - (BGBI. 1985

  II S. 130) durchgeführt wurde, sind Sonderabmachun-

  gen in dem Umfang zulässig, wie es Artikel 6 § 4 der
  Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über
  die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern
  (CIM) vorsieht.
     (3) Sonderabmachungen sind nur zulässig, wenn
  der Wettbewerb sie erfordert und wenn sie geeignet
  sind, das Wirtschaftsergebnis der Eisenbahn zu erhal-
  ten oder zu verbessern. Sonderabmachungen bedür-
  fen, mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Nr. 2, der
  Schriftform.
     (4) Andere Sonderabmachungen, durch die Ermäßi-
  gungen oder sonstige Vergünstigungen gegenüber
  den tariflichen Entgelten gewährt werden, sind unzu-
  lässig und nichtig. Sie berühren die rechtliche Wirk-
  samkeit des Beförderungsvertrages nicht. Die Entgel-
  te und Beförderungsbedingungen richten sich auch in
  solchen Fällen nach dem Tarif."
BGBl. 1992, Seite 1847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1847
5. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Unter welchen Bedingungen der Reisende

   1. Kraftfahrzeuge und Anhänger,

   2. Fahrstühle, Selbstfahrer für Kranke, Krankenkraft-
      fahrstühle, Kinderwagen,
   3. sonstige auch unverpackte Gegenstände,

   4. in sicheren Behältern untergebrachte Tiere

   als Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt der Tarif,
   soweit sich hinsichtlich der Aufgabe und Beförderung

   bestimmter Tiere als Reisegepäck aus der Verord-
   nung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung
   in Behältnissen vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
   S. 2413) nichts anderes ergibt."

6. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(2) Bei Verlust von Reisegepäck hat die Eisen-
      bahn den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe
      von 2 000 Deutsche Mark je Gepäckstück, bei
      Verlust von Kraftfahrzeugen bis zur Höhe von
      36 000 Deutsche Mark je Fahrzeug zu ersetzen.
      Ein Anhänger mit oder ohne Ladung gilt als ein
      Kraftfahrzeug. Außerdem sind die Gepäckfracht,
      die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung
      des verlorenen Gepäcks bezahlten Beträge zu er-
      statten."

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
       ,,(4) Bei als Reisegepäck aufgegebenen Kraft-
      fahrzeugen haftet die Eisenbahn nicht für Gepäck-
      stücke außerhalb des Fahrzeugs. Für im Fahrzeug
      belassene Gegenstände haftet die Eisenbahn für

      den nachgewiesenen Schaden nur bei Verschul-

      den und nur bis zur Höhe von 2 000 Deutsche
      Mark je Fahrzeug."

   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

7. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Zahl „20" durch die Zahl

      „25" ersetzt und die Wörter „höchstens jedoch für

      eine Woche" gestrichen.

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

      ,,Im Falle des Absatzes 1 wird keine höhere Ent-
      schädigung gewährt als bei gänzlichem Verlust
      nach§ 31 Abs. 2 Satz 1."

8. Nach § 33 wird eingefügt:
                           ,,§ 34
         Verspätete Verladung oder Auslieferung
                  von Kraftfahrzeugen

     Wird ein Kraftfahrzeug aus einem von der Eisen-
   bahn zu vertretenden Umstand verspätet verladen
   oder wird es verspätet ausgeliefert, so hat die Eisen-
   bahn den daraus entstandenen nachgewiesenen
   Schaden bis zur Höhe der Gepäckfracht zu zahlen."

9. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „Verordnung über die
      Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
      vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502)" ersetzt

       durch die Wörter „Gefahrgutverordnung Eisenbahn
       in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni

       1991 (BGBI. 1 S. 1224)".

    b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Für die Aufgabe und Beförderung bestimmter
       Tiere als Expreßgut sind die Bestimmungen der
       Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beför-
       derung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988

       (BGBI. 1 S. 2413) maßgebend."

10. § 42 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

    „Im übrigen gilt § 33 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und
    Abs. 5."

11. § 48 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Tiersendungen werden, sofern der Tarif eine Beför-
    derung als Reisegepäck oder Expreßgut nicht zuläßt,
    nur als Wagenladung zur Beförderung angenom-
    men."

12. In§ 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter,,, jedenfalls
    aber innerhalb der für Eilgut festgesetzten Frist (§ 78
    Abs. 2)" gestrichen.

13. In § 51 wird Absatz 5 gestrichen; der bisherige Ab-
    satz 6 wird Absatz 5.

14. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Buchstabe g wird die Angabe ,,(§ 67 Abs. 3)"
       durch die Angabe ,,(§ 67 Abs. 2)" ersetzt.

    b) Buchstabe k wird gestrichen; die bisherigen Buch-

       staben I bis r werden Buchstaben k bis q.

15. In § 59 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 80 Abs. 8
    bis 1O" durch die Angabe ,,§ 80 Abs. 5" ersetzt.

16. § 67 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird aufgehoben; die bisherigen Absät-

       ze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

    b) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „oder bei

       Eilgut den Beförderungsweg vorgeschrieben (§ 56
       Abs. 2 Buchstabe k)" gestrichen.

17. In § 72 Abs. 8 Satz 5 wird die Angabe,,§ 80 Abs. 8
    bis 1O" durch die Angabe ,,§ 80 Abs. 5" ersetzt.

18. § 7 4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort
        • ,,betragen" das Wort „höchstens" eingefügt.

       bb) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
           ,,a) für Wagenladungen:
                Abfertigungsfrist            24 Stunden,
                Beförderungsfrist für die
                ersten 200 Tarifkilometer    24 Stunden,
                darüber hinaus für
                je auch nur angefangene
                300 Tarifkilometer           24 Stunden,".
BGBl. 1992, Seite 1848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1848
1848                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

    b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und ist der
       Versandbahnhof an diesem Sonn- oder Feiertag
       für den Eilgutverkehr nicht geöffnet" gestrichen.
    c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(8) Die Lieferfrist ruht an Sonn- und Feiertagen
       sowie an Samstagen, soweit nicht im Tarif oder
       durch Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist."

19. In § 76 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 56 Abs. 2
    Buchstabe o)" durch die Angabe,,(§ 56 Abs. 2 Buch-
    stabe n)" ersetzt.

20. In § 77 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 2 Abs. 3,
    § 5 Abs. 2 Buchstabe c und d)" durch die Angabe,,(§ 2
    Abs. 3, § 5 Abs. 3 Buchstabe c und d)" ersetzt.

21. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,Die Benachrichtigung ist sofort nach der Bereitstel-
    lung der Wagenladung vorzunehmen."

22. § 80 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 80
                   Ablieferungshindernisse
      (1) Kann das Gut nicht abgeliefert werden, so ist der
    Absender unverzüglich zu benachrichtigen und seine
    Anweisung einzuholen.
      (2) Der Absender kann im Frachtbrief für den Fall
    eines Ablieferungshindernisses die im Tarif zugelas-
    senen Verfahrensweisen vorschreiben.

      (3) Zur Erteilung einer Anweisung, die sich nicht aus

    dem Frachtbrief ergibt, ist das Frachtbriefdoppel vor-
    zulegen und darin die Anweisung einzutragen. Hat der
    Empfänger die Annahme verweigert, so kann die An-
    weisung auch ohne Vorlage des Doppels erteilt
    werden.

      (4) Für die Ausführung der Anweisung gilt § 72
    Abs. 4 und 5 entsprechend.
      (5) Ist die Benachrichtigung des Absenders nicht
    möglich oder wird innerhalb der im Tarif vorgesehenen
    Frist eine ausführbare Anweisung nicht erteilt, so kann
    die Eisenbahn
    1. das Gut auf Lager nehmen oder hinterlegen, so-
       weit die Kosten aus dem Gut gedeckt sind,

    2. das Gut einen Monat nach Ablauf der Abnahmefrist
       bestmöglich verkaufen,
    3. das Gut an den Absender zurücksenden,
    4. unverwertbares Gut vernichten.

    Deckt der Wert des Gutes die Lagerkosten nicht oder
    unterliegt das Gut schnellem Verderb oder schneller
    Wertminderung, so kann es sofort bestmöglich ver-
    kauft werden. Der Absender ist von dem bevorstehen-
    den Verkauf rechtzeitig zu benachrichtigen, soweit
    dies möglich ist.

      (6) Der Absender ist verpflichtet, gefährliche oder
    unverwertbare Güter, die der Empfänger nicht fristge-
    mäß abgenommen hat, unverzüglich auf seine Kosten
    zurückzunehmen.

      (7) Die Eisenbahn kann außer der Fracht und den
    sonstigen Kosten das tarifmäßige Entgelt verlangen,
    soweit sie nicht ein Verschulden trifft.
       (8) Fällt das Ablieferungshindernis weg, so wird
    dem Empfänger das Gut abgeliefert, sofern bis dahin
    keine entgegenstehende Anweisung des Absenders
    bei der Empfangsabfertigung eingegangen ist. Von
    der nachträglichen Ablieferung ist der Absender zu
    verständigen, wenn ihm das Hindernis schon mitge-
    teilt war."

23. In § 81 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „die Siche-
    rung des Beweises" ersetzt durch die Wörter „das
    selbständige Beweisverfahren".

24. In § 86 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 56 Abs. 2
    Buchstabe p" durch die Angabe ,,§ 56 Abs. 2 Buch-

    stabe o" ersetzt.

25. In § 88 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Höhe"
    die Wörter „des Dreifachen" eingefügt.

26. In § 94 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „gerichtliche
    Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises" er-
    setzt durch die Wörter „das selbständige Beweisver-
    fahren nach der Zivilprozeßordnung".

                        Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                  Bonn, den 2. November 1992
                                       Der Bundesminister für Verkehr
                                              Günther Krause

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1845. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes de22965a024c80a9….