Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 38 Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben
Stand: 01.12.2021
Im Fall der Anzeige von Änderungen nach § 34 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen, ob
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3570)
BGBl. 2021 I S. 3570
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.