Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 38 Prüfung angezeigter Versuchsvorhaben oder deren Änderungen
Im Falle des Eingangs einer Anzeige nach § 36 Absatz 1 prüft die zuständige Behörde innerhalb der in § 36 Absatz 2 genannten Frist, ob im Hinblick auf das angezeigte Versuchsvorhaben die in § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Tierschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder ob die Durchführung des Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist. Satz 1 gilt im Falle der Anzeige von Änderungen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung innerhalb von zwei Wochen durchgeführt wird.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3570)
BGBl. 2021 I S. 3570
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.