Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 37 Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/37#abs-1 (1) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes beabsichtigt, so genügt die Genehmigung des ersten Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren, wenn in dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Bis zum 15. Februar eines Jahres hat der Antragsteller der zuständigen Behörde die Zahl der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Versuchsvorhaben sowie Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/37#abs-2 (2) § 34 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderungen einer erneuten Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren bedürfen.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3570)
BGBl. 2021 I S. 3570
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