Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 39 Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/39#abs-1 (1) In der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben:
Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. § 37 Absatz 1 gilt entsprechend. Ändert sich ein nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der Anzeige angegebener Sachverhalt während des Versuchsvorhabens, ist die Änderung unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/39#abs-2 (2) Mit der Durchführung des Versuchsvorhabens darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen ab Eingang einer den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Behörde begonnen werden, es sei denn die zuständige Behörde hat zuvor mitgeteilt, dass gegen die Durchführung keine Einwände bestehen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden; die Verlängerung ist dem Antragsteller spätestens bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/39#abs-2a (2a) Nach Eingang einer Anzeige nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen. In der Empfangsbestätigung ist der Tag des Einganges der Anzeige anzugeben und auf die Frist nach Absatz 2 hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/39#abs-2b (2b) Ein nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes angezeigtes Versuchsvorhaben darf nicht durchgeführt werden nach Ablauf von fünf Jahren
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/39#abs-3 (3) Im Falle des Eingangs einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 prüft die zuständige Behörde, ob im Hinblick auf das angezeigte Versuchsvorhaben die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und § 7a Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes, des § 20 Absatz 1 und der §§ 27 und 28 Absatz 3 und 4 sichergestellt ist oder ob die Durchführung des Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3570)
BGBl. 2021 I S. 3570
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.