Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3570
BGBl. 2021 I S. 3570 · 50.180 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung1
Vom 11. August 2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet,
– auf Grund des § 2a Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 3 Nummer 1 und mit § 11 Absatz 3, des § 4b
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und mit § 11 Absatz 3, des § 7
Absatz 3, des § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 5,
Absatz 6, des § 8a Absatz 5, des § 9 Absatz 1, 2, 5
Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, des § 10 Absatz 2
Satz 2 und 3 Nummer 2, des § 11 Absatz 2 Satz 1
in Verbindung mit Satz 2, des § 15 Absatz 4 Satz 1
Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5, des
§ 16 Absatz 5 Satz 1, 2 Nummer 4 in Verbindung mit
Satz 3 des Tierschutzgesetzes, von denen § 2a Ab-
satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch
Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom
28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308), § 4b Satz 1 und 2
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a und b des
Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182), § 8 Ab-
satz 6, § 8a Absatz 5, § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-
stabe b, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buch-
stabe a und Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes
vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828), und § 16 Ab-
satz 5 Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 1
des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3001) zuletzt geändert worden sind, § 2a Absatz 3
Nummer 1, § 7 Absatz 3, § 15 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 3 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5 und
§ 16 Absatz 5 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe c, Nummer 9, 27 Buchstabe c und Num-
1
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33; L 15 vom
22.1.2016, S. 71; L 168 vom 25.6.2016, S. 19; L 71 vom 16.3.2017,
S. 23; L 277 vom 27.10.2017, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden
ist. Artikel 2 dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2020/569 der Kommission vom 16. April 2020 zur Festlegung
eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der von den Mitglied-
staaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Tiere zu meldenden Informationen und deren Inhalt so-
wie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU der
Kommission (ABl. L 129 vom 24.4.2020, S. 16; L 211 vom 3.7.2020,
S. 22).
mer 29 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2182) eingefügt worden sind und § 8 Absatz 3
Nummer 1 bis 4, § 8a Absatz 5, § 9 Absatz 1 und 2,
Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2
Satz 2 und 3, § 11 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1
Nummer 11, 13, 16 und 19 des Gesetzes vom 4. Juli
2013 (BGBl. I S. 2182) neu gefasst worden sind, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung,
– auf Grund des § 2a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes, von
denen § 2a Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Num-
mer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist und § 2a Ab-
satz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1308) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung,
– auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2, der
zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
im Einvernehmen mit dem Bundeministerium für Bil-
dung und Forschung sowie dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und nukleare Sicher-
heit,
– auf Grund des § 16c des Tierschutzgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes
vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) geändert wor-
den ist, jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1
Satz 2 und des § 21a des Tierschutzgesetzes, von
denen § 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geän-
dert worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkom-
mission sowie
– auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Euro-
päischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum
Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-
gen, der zuletzt durch Artikel 597 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist:

Artikel 1
Änderung der
Tierschutz-Versuchstierverordnung
Die Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die zuletzt durch
Artikel 394 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige und Erlaub-
nis von Änderungen“.
b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Genehmigung und Anzeige von Änderun-
gen genehmigter Versuchsvorhaben“.
c) Die Angaben zu den §§ 36 bis 38 werden wie
folgt gefasst:
„§ 36 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1
des Tierschutzgesetzes
§ 37 Sammelgenehmigung und Genehmigung
von Änderungen genehmigter Versuchs-
vorhaben im vereinfachten Genehmi-
gungsverfahren
§ 38 Prüfung der Anzeige von Änderungen
von Versuchsvorhaben“.
2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Schäden
zugefügt werden“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „, und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die Haltung der Tiere, auch während ihrer
Verwendung in einem Tierversuch, fortlau-
fend hinsichtlich der Möglichkeiten zur Ver-
besserung des Wohlergehens der Tiere
überprüft wird.“
3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„bezeichnete Wirbeltiere“ die Wörter „und Kopf-
füßer“ eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
b) Im Satzteil nach Nummer 3 Buchstabe b wird
nach dem Wort „erfüllen“ das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach den Wör-
tern „geschult werden“ die Wörter „und solange
beaufsichtigt werden, bis die erforderlichen
Fähigkeiten in der Praxis nachgewiesen worden
sind“ eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Satz 1 genehmigen, wenn
1. die Bestellung einer anderen spezialisierten
Person geeigneter ist als die Bestellung einer
Person mit einem abgeschlossenen Hoch-
schulstudium der Veterinärmedizin und
2. die Person die nach Satz 2 erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen
hat.“
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden nach den
Wörtern „hinsichtlich des Wohlergehens“ die
Wörter „der Tiere und der Möglichkeiten zur
Verbesserung des Wohlergehens“ eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Tierschutzausschuss gehören min-
destens an
1. die für die Überwachung der Pflege der in
der Einrichtung oder in dem Betrieb be-
findlichen Tiere und ihr Wohlergehen ver-
antwortlichen Personen und
2. ein wissenschaftliches Mitglied, soweit in
der Einrichtung oder dem Betrieb Tierver-
suche durchgeführt werden.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern
„Satz 2 Nummer 2“ die Angabe „und 3“
gestrichen.
bbb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
ddd) Folgende Nummern 5 bis 7 werden an-
gefügt:
„5. das gesamte mit Tierversuchen so-
wie mit der Züchtung, Haltung,
Pflege und Tötung von Tieren be-
fasste Personal der Einrichtung
oder des Betriebes
a) im Hinblick auf die Erfüllung der
Anforderungen des § 7 Absatz 1
Satz 2 und 3 sowie des § 7a Ab-
satz 2 Nummer 2, 4 und 5 des
Tierschutzgesetzes und im Hin-
blick auf Maßnahmen, die zur
Verbesserung der Zucht, Unter-
bringung und Pflege und der bei
der Tötung von Tieren ange-
wendeten Verfahren beitragen,
zu beraten
b) laufend über technische und
wissenschaftliche Entwicklun-
gen zur Erfüllung der Anforde-
rungen des § 7 Absatz 1 Satz 2
und 3 sowie des § 7a Absatz 2
Nummer 2, 4 und 5 des Tier-
schutzgesetzes und zur Verbes-
serung der Zucht, Unterbrin-
gung und Pflege und der zur
Tötung von Tieren angewende-
ten Verfahren zu informieren,
insbesondere über Entwicklun-

gen zu Möglichkeiten der Ver-
besserung des Wohlergehens
der Tiere,
6. die Entwicklungen und die Ergeb-
nisse von Tierversuchen unter Be-
rücksichtigung der Auswirkungen
auf die verwendeten Tiere zu ver-
folgen sowie
7. Faktoren, auch aufgrund der Er-
kenntnisse aus den innerbetrieb-
lichen Versuchen, zu ermitteln, die
zu einer weitergehenden Erfüllung
der Anforderungen des § 7 Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 sowie des
§ 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5
des Tierschutzgesetzes und zur
Verbesserung der Zucht, Unter-
bringung und Pflege und der bei
der Tötung von Tieren angewende-
ten Verfahren beitragen, und ent-
sprechende Empfehlungen zu ge-
ben, insbesondere zur Verbesse-
rung des Wohlergehens der Tiere.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Der Tierschutzbeauftragte kann Einga-
ben beim Tierschutzausschuss einreichen.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen,“ das Wort
„und“ gestrichen.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. im Fall der Züchtung von Primaten der Züch-
ter über ein Konzept verfügt, mit dessen Hilfe
er den Anteil derjenigen Tiere erhöhen kann,
die Nachkommen von in Gefangenschaft
gezüchteten Primaten sind.“
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „An-
zeige“ die Wörter „und Erlaubnis“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 12
Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 12 Satz 1
Nummer 2 und 3“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Jede erhebliche Änderung der in § 12
Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Sachverhal-
te, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der
Tiere auswirken könnte, bedarf einer erneuten
Erlaubnis.“
9. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1
Satz 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 4“ er-
setzt.
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1
Satz 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1
Satz 4“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 16 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-
fügt:
„(4) Bei einem betäubten Wirbeltier oder
Kopffüßer dürfen Mittel, durch die das Äußern
von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt
wird, nur angewendet werden, wenn wissen-
schaftlich begründet worden ist:
1. die Notwendigkeit der Anwendung der Mittel,
durch die das Äußern von Schmerzen verhin-
dert oder beeinträchtigt wird,
2. die angemessene Anwendung der Mittel zur
Narkose oder lokalen Schmerzausschaltung
und
3. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die an-
gemessene Anwendung der schmerzlindern-
den Mittel.
In der Begründung nach Satz 1 ist das anzu-
wendende Mittel anzugeben und zur erläutern,
dass der Einsatz von dem Mittel nicht dazu
dient, den Ausdruck von Schmerz zu verhindern
oder zu beschränken, weil das Tier aufgrund der
gleichzeitigen Gabe des Betäubungsmittels
oder der Analgetika hinreichend davor ge-
schützt ist, tatsächlich Schmerz wahrzunehmen.
(5) Bei einem nicht betäubten Wirbeltier oder
Kopffüßer dürfen keine Mittel angewendet wer-
den, durch die das Äußern von Schmerzen ver-
hindert oder beeinträchtigt wird.“
11. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden die Aufzeichnungen elektronisch er-
stellt, sind sie unverzüglich nach Abschluss je-
des Teilversuches des Versuchsvorhabens
1. auszudrucken und von dem Leiter des Ver-
suchsvorhabens oder seinem Stellvertreter
zu unterzeichnen oder
2. von dem Leiter des Versuchsvorhabens oder
seinem Stellvertreter mit einem Zeitstempel
unter Verwendung einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur zu versehen, auf
einem dauerhaften Datenträger zu speichern
und auf Verlangen der zuständigen Behörde
auszudrucken.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen
sind in diesen Aufzeichnungen enthaltene per-
sonenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbe-
wahrungsfrist nach Satz 4 unverzüglich, bei
elektronischer Speicherung, sofern technisch
möglich, automatisiert zu löschen.“

12. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„oder, im Falle eines Versuchsvorhabens nach
§ 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes, entspre-
chend den Angaben in der Anzeige nach § 36
Absatz 1“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder
sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass bei
der Planung und Durchführung des Versuchs-
vorhabens die Möglichkeiten, das Wohlergehen
der Tiere zu verbessern, berücksichtigt wer-
den.“
13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Ver-
suchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des
Tierschutzgesetzes ist schriftlich oder elektro-
nisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
In dem Antrag
1. sind anzugeben
a) Name und Anschrift des Antragstellers,
b) eine Beschreibung und wissenschaftliche
Rechtfertigung des Versuchsvorhabens
einschließlich des damit verfolgten Zwe-
ckes,
c) eine wissenschaftliche Rechtfertigung der
Art, der Herkunft, des Lebensabschnittes
und der geschätzten Anzahl der für das
Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,
d) die Art und die Durchführung der beab-
sichtigten Tierversuche einschließlich des
geplanten Einsatzes von Mitteln und Me-
thoden zum Zwecke der Betäubung oder
Schmerzlinderung sowie die Sachverhalte,
bei deren Vorliegen ein Tier nicht mehr in
den Tierversuchen verwendet wird,
e) der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die
voraussichtliche Dauer des Versuchsvor-
habens,
f) der Name, die Anschrift und die Sach-
kunde des Leiters des Versuchsvorhabens
und seines Stellvertreters, der Personen,
von denen das Versuchsvorhaben oder
die beabsichtigten Tierversuche geplant
worden sind, und der durchführenden
Personen sowie die für die Nachbehand-
lung in Frage kommenden Personen,
g) soweit eine Tötung der Tiere vorgesehen
ist, das Verfahren, das hierzu angewandt
werden soll,
h) eine Zusammenfassung der Maßnahmen
zur Verminderung, Vermeidung und Linde-
rung jeglicher Form des Leidens von Tie-
ren von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod,
i) Informationen zu den Versuchs- und Be-
obachtungsstrategien und zur statisti-
schen Gestaltung zur Minimierung der An-
zahl der Tiere, der Schmerzen, des Lei-
dens, der Schäden und gegebenenfalls
der Auswirkungen auf die Umwelt,
j) Methoden, mit denen die Erfüllung der An-
forderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3
sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4
und 5 des Tierschutzgesetzes an die Ver-
wendung von Tieren in Verfahren sicher-
gestellt wird, sowie
k) vorgesehene Eingewöhnungs- und Trai-
ningsprogramme, die für die Tiere, die
Verfahren und die Dauer des Versuchsvor-
habens geeignet sind,
2. ist wissenschaftlich begründet darzulegen,
a) dass die Voraussetzungen des § 8 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a
und b des Tierschutzgesetzes vorliegen,
b) in welchen Schweregrad der Versuch ein-
gestuft wird und
c) im Fall des § 17 Absatz 4 unter Angabe
der dort genannten Mittel
aa) die Notwendigkeit der Anwendung der
Mittel, durch die das Äußern von
Schmerzen verhindert oder beein-
trächtigt wird,
bb) die angemessene Anwendung der
Mittel zur Narkose oder zur lokalen
Schmerzausschaltung und
cc) im Fall des § 17 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 3 die angemessene Anwendung
der schmerzlindernden Mittel,
3. ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen
des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des
Tierschutzgesetzes vorliegen, und
4. ist darzulegen,
a) dass die Voraussetzungen des § 8 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 des Tier-
schutzgesetzes vorliegen und
b) wie Belange der Umwelt berücksichtigt
werden sollen.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Dem Antrag auf Genehmigung eines Ver-
suchsvorhabens können wissenschaftliche Be-
urteilungen von unabhängigen Dritten beigefügt
werden.“
14. In § 32 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a
eingefügt:
„(4a) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei
ihrer Entscheidung über das Vorliegen der Voraus-
setzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a und b des Tierschutzgesetzes die
wissenschaftlich begründeten Darlegungen des
Antragstellers nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
sowie die wissenschaftlichen Beurteilungen nach
§ 31 Absatz 3.“
15. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Genehmigungsbescheid“
werden die Wörter „ergeht schriftlich oder
elektronisch und“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
gestrichen.

cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. sofern die zuständige Behörde bei ihrer
Entscheidung von den wissenschaftlich
begründeten Darlegungen nach § 31
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und den wis-
senschaftlichen Beurteilungen nach § 31
Absatz 3 abweicht, unbeschadet der
verwaltungsverfahrensrechtlichen Anfor-
derungen zur Begründung eines Verwal-
tungsaktes eine Darlegung der Gründe.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2
Satz 1“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 1
oder Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
16. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Anzei-
ge“ die Wörter „Genehmigung und“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Änderungen genehmigter Versuchsvor-
haben, die sich nachteilig auf das Wohlergehen
der Tiere auswirken können, bedürfen einer Ge-
nehmigung. Eine Änderung im Sinne des Sat-
zes 1 liegt insbesondere vor, wenn
1. der Zweck des Versuchsvorhabens nicht bei-
behalten wird,
2. sich das Maß der bei den verwendeten Tieren
verursachten Schmerzen, Leiden und Schä-
den durch die Änderung erhöhen kann oder
3. die Zahl der verwendeten Tiere wesentlich
erhöht wird.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Änderungen bedürfen einer Anzeige
bei der zuständigen Behörde. Die Änderungen
dürfen frühestens zwei Wochen nach Eingang
der Anzeige nach Satz 1 vorgenommen werden,
es sei denn, die zuständige Behörde hat vorher
mitgeteilt, dass gegen die Änderungen keine
Einwände bestehen.“
17. In § 35 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§ 7
Absatz 1 Satz 2 und“ durch die Wörter „§ 7 Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 sowie“ ersetzt.
18. Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:
„§ 36
Vereinfachtes Genehmigungs-
verfahren für Versuchsvorhaben
nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchs-
vorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfah-
ren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes ist
schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen
Behörde zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
1. die Tatsache, dass es sich um einen Antrag auf
Genehmigung eines Versuchsvorhabens im ver-
einfachten Genehmigungsverfahren handelt,
2. die Angaben, Darlegungen und Nachweise, die
nach § 31 Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind, und
3. im Fall eines Versuchsvorhabens nach § 8a Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes
zusätzlich die Rechtsgrundlage für die Durch-
führung des Versuchsvorhabens.
(2) Die zuständige Behörde hat dem Antragstel-
ler innerhalb von
1. 15 Arbeitstagen ab Eingang eines den Anforde-
rungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags
a) das Ergebnis ihrer Prüfung über das Vorlie-
gen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b
bis g sowie Nummer 7a des Tierschutzgeset-
zes und
b) die Festlegung über die Durchführung einer
rückblickenden Bewertung nach § 35,
2. 20 Arbeitstagen ab Eingang eines den Anforde-
rungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags
ihre abschließende Entscheidung über den An-
trag
mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann den in
Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zeitraum je-
weils einmalig um bis zu zehn Arbeitstage nach
Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3 verlängern, soweit
der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des
Vorliegens der Voraussetzungen nach
1. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7
Buchstabe b bis g sowie Nummer 7a des Tier-
schutzgesetzes im Fall des Satzes 1 Nummer 1
oder
2. § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes im Fall
des Satzes 1 Nummer 2
dies rechtfertigen.
(3) Nach Eingang eines Antrags nach Absatz 1
hat die zuständige Behörde dem Antragsteller un-
verzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen.
In der Empfangsbestätigung ist anzugeben, dass
dem Antragsteller die abschließende Entscheidung
über den Antrag innerhalb des in Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 genannten Zeitraums mitgeteilt wird.
Eine Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
ist dem Antragsteller spätestens bis zum Ablauf
des in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeit-
raums unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
(4) Die zuständige Behörde überprüft einen ein-
gegangenen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 unver-
züglich nach Eingang auf Vollständigkeit. Sofern
dieser den Anforderungen nach Absatz 1 nicht ge-
nügt, teilt die zuständige Behörde dies dem An-
tragsteller unverzüglich unter Benennung der feh-
lenden Angaben, Darlegungen und Nachweise
nach Absatz 1 Satz 2 mit. Der Antragsteller ist da-
rauf hinzuweisen, dass der Beginn der in Absatz 2
Satz 1 genannten Zeiträume den Eingang eines
den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen-
den Antrags voraussetzt.
(5) Die zuständige Behörde kann die Kommis-
sion nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutz-
gesetzes über Anträge auf Genehmigung von
Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmi-
gungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tier-
schutzgesetzes unterrichten und ihr Gelegenheit
geben, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(6) Absatz 5 gilt für die zuständige Stelle der
Bundeswehr entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Kommission nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des
Tierschutzgesetzes beteiligt werden kann. Die
Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu be-
rücksichtigen. Sollen Tierversuche im Auftrag der
Bundeswehr durchgeführt werden, so kann die
Kommission hiervon ebenfalls unterrichtet werden
und ihr kann vor Auftragserteilung Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden; § 15 Absatz 1
des Tierschutzgesetzes bleibt unberührt. Die für
die Genehmigung des Versuchsvorhabens zustän-
dige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu set-
zen. Die zuständige Stelle der Bundeswehr sendet
auf Anforderung die Stellungnahme zu.
(7) § 33 gilt mit der Maßgabe, dass die Geneh-
migung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 bei Vorliegen
der weiteren dort genannten Voraussetzungen zu
verlängern ist, sofern seit der erstmaligen Erteilung
oder ersten Verlängerung der Genehmigung im
vereinfachten Genehmigungsverfahren
1. keine Änderungen eingetreten sind oder
2. nur solche Änderungen eingetreten sind, die
a) nach § 37 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 34 Absatz 1 genehmigt worden sind oder
b) nach § 37 Absatz 2 Satz 2 angezeigt und von
der zuständigen Behörde nicht beanstandet
worden sind.
(8) Ein Versuchsvorhaben, für das die Genehmi-
gung nach § 8a Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzge-
setzes als erteilt gilt, darf nicht nach Ablauf von
fünf Jahren nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 genannten Frist durchgeführt werden.
§ 37
Sammelgenehmigung und
Genehmigung von Änderungen
genehmigter Versuchsvorhaben im
vereinfachten Genehmigungsverfahren
(1) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger
Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des
Tierschutzgesetzes beabsichtigt, so genügt die
Genehmigung des ersten Versuchsvorhabens
im vereinfachten Genehmigungsverfahren, wenn
in dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich die vor-
aussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angege-
ben wird. Bis zum 15. Februar eines Jahres hat der
Antragsteller der zuständigen Behörde die Zahl der
im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten
Versuchsvorhaben sowie Art und Zahl der insge-
samt verwendeten Tiere anzugeben.
(2) § 34 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die
Änderungen einer erneuten Genehmigung im ver-
einfachten Genehmigungsverfahren bedürfen.
§ 38
Prüfung der Anzeige
von Änderungen von Versuchsvorhaben
Im Fall der Anzeige von Änderungen nach § 34
Absatz 3 prüft die zuständige Behörde innerhalb
von zwei Wochen, ob
1. die in § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des
Tierschutzgesetzes genannten Voraussetzun-
gen vorliegen oder
2. die Durchführung des Versuchsvorhabens nach
§ 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu
untersagen ist.“
19. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu
erfolgen. § 37 Absatz 1 gilt entsprechend. Än-
dert sich ein nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der
Anzeige angegebener Sachverhalt während des
Versuchsvorhabens, ist die Änderung unverzüg-
lich der zuständigen Behörde anzuzeigen.“
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a
und 2b eingefügt:
„(2a) Nach Eingang einer Anzeige nach § 8a
Absatz 3 des Tierschutzgesetzes hat die zustän-
dige Behörde dem Anzeigenden unverzüglich
eine Empfangsbestätigung auszustellen. In der
Empfangsbestätigung ist der Tag des Eingan-
ges der Anzeige anzugeben und auf die Frist
nach Absatz 2 hinzuweisen.
(2b) Ein nach § 8a Absatz 3 des Tierschutz-
gesetzes angezeigtes Versuchsvorhaben darf
nicht durchgeführt werden nach Ablauf von fünf
Jahren
1. nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist
oder
2. nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1
Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1
Satz 2 bis 4“ ersetzt.
20. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„1 oder“ gestrichen.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eine Kopie des Antrags nach § 31 und
den Genehmigungsbescheid nach § 33
oder, im Fall von Versuchsvorhaben
nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tier-
schutzgesetzes, eine Kopie des Antrags
nach § 36 Absatz 1 und des Genehmi-
gungsbescheids nach § 33 in Verbin-
dung mit § 36 Absatz 6 oder im Fall
von Versuchsvorhaben nach § 8a Ab-
satz 3 des Tierschutzgesetzes, eine Ko-
pie der Anzeige nach § 39 Absatz 1
Satz 1 sowie“.
cc) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird die An-
gabe „1 oder“ gestrichen und werden die
Wörter „§ 36 Absatz 4, auch in Verbindung
mit § 39 Absatz 1 Satz 2,“ durch die Angabe
„§ 39 Absatz 2b“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 darf im Fall der elek-
tronischen Übermittlung der dort genannten

Dokumente die Aufbewahrung dieser Doku-
mente durch Speicherung auf einem dauerhaf-
ten Datenträger erfolgen.“
21. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter
„§ 7 Absatz 1 Satz 2 und“ durch die Wörter „§ 7
Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Übermittlung der Zusammenfassung
nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt auch zum Zwecke
der Weiterleitung an die Europäische Kommis-
sion. Das Bundesinstitut leitet die Zusammen-
fassung einschließlich notwendiger Aktualisie-
rungen innerhalb von drei Monaten nach der
Übermittlung durch die zuständigen Behörden
auf elektronischem Wege an die Europäische
Kommission weiter.“
22. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 17 Ab-
satz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 17 Ab-
satz 5“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 3
Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1“
gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „be-
stellt“ die Wörter „oder eine Anzeige nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet“
eingefügt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen
Tierschutzausschuss nicht oder nicht
rechtzeitig bestellt,“.
dd) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a
eingefügt:
„9a. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, § 20
Absatz 1 Satz 1, § 21 Satz 1 oder § 24
Absatz 1 ein dort genanntes Tier, einen
Kopffüßer oder einen Primaten ver-
wendet,“.
ee) Nummer 10a wird aufgehoben.
ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung
der Vorschriften des § 29 Absatz 2
nicht sicherstellt,“.
gg) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 39 Ab-
satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 39 Ab-
satz 1 Satz 3“ ersetzt.
hh) In Nummer 13 wird die Angabe „Satz 2“ ge-
strichen.
23. In § 47 werden nach dem Wort „Jagdrechts“ ein
Komma und die Wörter „des Umweltrechts“ einge-
fügt.
24. Dem § 48 werden die folgenden Absätze 5 und 6
angefügt:
„(5) Für Tierversuche,
1. deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021
erteilt worden ist oder
2. deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021
nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes
in der bis Ablauf des 1. Dezember 2021 anzu-
wendenden Fassung und nach den Vorschriften
dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember
2021 geltenden Fassung angezeigt und von der
zuständigen Behörde nicht beanstandet worden
ist,
sind abweichend von den §§ 31 bis 38 bis zum
1. Dezember 2023 die Vorschriften dieser Verord-
nung in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(6) Für Tierversuche, deren Durchführung vor
dem 1. Dezember 2021 nach § 8a Absatz 1 des
Tierschutzgesetzes in der bis zum 1. Dezember
2021 anzuwendenden Fassung und den Vorschrif-
ten dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember
2021 geltenden Fassung angezeigt und von der zu-
ständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
ist § 40 in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
25. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abschnitt 1 werden folgende Nummern 8
und 9 angefügt:
„8. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen
Mensch und Tier sowie intrinsischer Wert
des Lebens.
9. Anforderungen des Prinzips der Unerläss-
lichkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 so-
wie § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des
Tierschutzgesetzes.“
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „in-
trinsischer Wert des Lebens“ die Wörter
„und Argumente für und gegen die Verwen-
dung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwe-
cken“ eingefügt.
bb) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. Anforderungen des Prinzips der Uner-
lässlichkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2
und 3 sowie § 7a Absatz 2 Nummer 2,
4 und 5 des Tierschutzgesetzes.“
c) In Abschnitt 3 Nummer 9 werden die Wörter „§ 7
Absatz 1 Satz 2 und“ durch die Wörter „§ 7 Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 sowie“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der
Versuchstiermeldeverordnung
Die Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), die zuletzt durch Artikel 142 des
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. l S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. Art, Herkunft und Zahl der Tiere, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die
a) zur Verwendung in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes oder für wissenschaftliche
Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes gezüchtet und getötet worden sind sowie
b) nicht in solchen Tierversuchen oder für solche wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet worden
sind,“.
2. In § 2 werden die Wörter „dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „dem
Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle vor den Erläuterungen zu den jeweiligen Spalten wird wie folgt geändert:
aa) Spalte K wird wie folgt gefasst:
„K Primaten – Typ Kolonie “.
bb) Die bisherigen Spalten K bis U werden die Spalten L bis V.
b) Die Tabelle in der Erläuterung zu Spalte E wird wie folgt gefasst:
„(A1) Mäuse (Mus musculus)
(A2) Ratten (Rattus norvegicus)
(A3) Meerschweinchen (Cavia porcellus)
(A4) Goldhamster (Mesocricetus auratus)
(A5) Chinesischer Grauhamster (Cricetulus griseus)
(A6) Mongolische Rennmäuse (Meriones unguiculatus)
(A7) Andere Nager (andere Rodentia)
(A8) Kaninchen (Oryctolagus cuniculus)
(A9) Katzen (Felis catus)
(A10) Hunde (Canis familiaris)
(A11) Frettchen (Mustela putorius furo)
(A12) Andere Fleischfresser (andere Carnivora)
(A13) Pferde, Esel und Kreuzungen (Equidae)
(A14) Schweine (Sus scrofa domesticus)
(A15) Ziegen (Capra aegagrus hircus)
(A16) Schafe (Ovis aries)
(A17) Rinder (Bos taurus)
(A18) Halbaffen (Prosimia)
(A19) Marmosetten und Tamarine (zum Beispiel Callithrix jacchus)
(A20) Javaneraffen (Macaca fascicularis)
(A21) Rhesusaffen (Macaca mulatta)
(A22) Grüne Meerkatzen (Chlorocebus spp. (in der Regel pygerythrus oder sabaeus))
(A23) Paviane (Papio spp.)
(A24) Totenkopfaffen (zum Beispiel Saimiri sciureus)
(A25-1) Andere Arten von Altweltaffen (andere Arten von Cercopithecoidea)
(A25-2) Andere Arten von Neuweltaffen (andere Arten von Ceboidea)
(A26) Menschenaffen (Hominoidea)
(A27) Andere Säugetiere (andere Mammalia)

(A28) Haushühner (Gallus gallus domesticus)
(A29) Andere Vögel (andere Aves)
(A30) Reptilien (Reptilia)
(A31) Frösche (Rana temporaria und Rana pipiens)
(A32) Krallenfrösche (Xenopus laevis und Xenopus tropicalis)
(A33) Andere Amphibien (andere Amphibia)
(A34) Zebrafische (Danio rerio)
(A35) Andere Fische (andere Pisces)
(A36) Kopffüßer (Cephalopoda)
(A37) Truthühner (Meleagris gallopavo)
(A38) Wolfsbarsch (Arten von Familien wie Serranidae, Moronidae)
(A39) Lachse, Forellen, Saiblinge und Äschen (Salmonidae)
(A40) Guppys, Schwertträger, Spitzmaulkärpflinge, Spiegelkärpflinge (Poeciliidae)“.
c) In der Erläuterung zu Spalte I wird die Tabelle wie folgt geändert:
aa) Das Wort „EU“ wird jeweils durch das Wort „Europäische Union“ ersetzt.
bb) Das Wort „registrierten“ wird jeweils durch das Wort „zugelassenen“ ersetzt.
cc) Die letzte Zeile der Tabelle wird wie folgt gefasst:
„(O4) In anderen Teilen der Welt geborene Tiere“.
d) Die Tabelle in der Erläuterung zu Spalte J wird wie folgt gefasst:
„(NHPO1) In einem zugelassenen Zuchtbetrieb in der Union geborene NMP
(NHPO2) In der Union, jedoch nicht in einem zugelassenen Zuchtbetrieb geborene sowie im restlichen Europa
geborene NMP
(NHPO3) In Asien geborene NMP
(NHPO4) In Amerika geborene NMP
(NHPO5) In Afrika geborene NMP
(NHPO6) In anderen Teilen der Welt geborene NMP“.
e) Die Erläuterung zu Spalte K wird wie folgt gefasst:
„Spalte K:
Die Spalte ist nur bei der Verwendung von Primaten auszufüllen. Es ist anzugeben, ob es sich bei der Zucht
um eine „Selbsterhaltende Kolonie“ handelt (Ja/Nein).“
f) Die Erläuterung zu der Spalte K wird die Erläuterung zu der Spalte L und die letzte Zeile in der Tabelle wird
gestrichen.
g) Die bisherigen Erläuterungen zu den Spalten L bis N werden die Erläuterungen zu den Spalten M bis O.
h) Die Tabelle in der Erläuterung zu der neuen Spalte O wird wie folgt gefasst:
„(PB1) Grundlagenforschung/Onkologie
(PB2) Grundlagenforschung/Kardiovaskuläres System (Blut- und Lymphgefäße)
(PB3) Grundlagenforschung/Nervensystem
(PB4) Grundlagenforschung/Atmungssystem
(PB5) Grundlagenforschung/Gastrointestinales System, einschließlich Leber
(PB6) Grundlagenforschung/Muskuloskelettales System
(PB7) Grundlagenforschung/Immunsystem
(PB8) Grundlagenforschung/Urogenitales System/Fortpflanzungssystem
(PB9) Grundlagenforschung/Sinnesorgane (Haut, Augen, Ohren)
(PB10) Grundlagenforschung/Endokrines System/Stoffwechsel
(PB14) Grundlagenforschung/Entwicklungsbiologie

(PB11) Grundlagenforschung/Multisystemisch (PB12) Grundlagenforschung/Ethologie, Tierverhalten, Tierbiologie (PB13) Grundlagenforschung/Andere (PT21) Translationale und angewandte Forschung/Krebserkrankungen des Menschen (PT22) Translationale und angewandte Forschung/Infektionskrankheiten des Menschen (PT23) Translationale und angewandte Forschung/Kardiovaskuläre Erkrankungen des Menschen (PT24) Translationale und angewandte Forschung/Nerven- und Geisteserkrankungen des Menschen (PT25) Translationale und angewandte Forschung/Atemwegserkrankungen des Menschen (PT26) Translationale und angewandte Forschung/Gastrointestinale Erkrankungen des Menschen, einschließlich der Leber (PT27) Translationale und angewandte Forschung/Muskuloskelettale Erkrankungen des Menschen (PT28) Translationale und angewandte Forschung/Immunerkrankungen des Menschen (PT29) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen des urogenitalen/des Fortpflanzungs- systems des Menschen (PT30) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen der Sinnesorgane (Haut, Augen und Ohren) des Menschen (PT31) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen des endokrinen Systems/ des Stoffwechselsystems des Menschen (PT32) Translationale und angewandte Forschung/Andere Humanerkrankungen (PT33) Translationale und angewandte Forschung/Tiererkrankungen und -krankheiten (PT38) Translationale und angewandte Forschung/Tierernährung (PT34) Translationale und angewandte Forschung/Tierschutz (PT35) Translationale und angewandte Forschung/Krankheitsdiagnose (PT36) Translationale und angewandte Forschung/Pflanzenkrankheiten (PT37) Translationale und angewandte Forschung/Nicht regulatorische Toxikologie und Ökotoxikologie (PE40) Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen und Tieren (PS41) Erhaltung der Art (PE42-1) Hochschulausbildung (PE42-2) Schulung zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten (PF43) Forensische Untersuchungen (PG43) Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Verfahren verwendet werden (PR51) Routineproduktion/Produkt auf Blutbasis (PR52) Routineproduktion/Monoklonale Antikörper nur im Aszites-Verfahren (PR54) Routineproduktion/Monoklonale und polyklonale Antikörper (ausgenommen im Aszites-Verfahren) (PR53) Routineproduktion/Andere Produkte (PR61) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Chargenunbedenklichkeitsprüfung (PR62) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Pyrogenitätsprüfung (PR63) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Chargenpotenzprüfung (PR64) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Andere Qualitätskontrolle (PR71) Regulatorischer Zweck/Andere Wirksamkeits- und Toleranzprüfung (PR81) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/ Akute Toxizität/LD50, LC50 (PR82) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/ Akute Toxizität/Andere letale Methoden

(PR83) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Akute Toxizität/Nichtletale Methoden
(PR84) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Hautreizung/-verätzung
(PR85) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Hautsensibilisierung
(PR86) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Augenreizung/-verätzung
(PR87) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Toxizität – bei wiederholter Verabreichung/bis zu 28 Tagen
(PR88) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Toxizität – bei wiederholter Verabreichung/29–90 Tage
(PR89) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Toxizität – bei wiederholter Verabreichung/mehr als 90 Tage
(PR90) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Karzinogenität
(PR91) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Gentoxizität
(PR92) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Reproduktionstoxizität
(PR93) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Entwicklungstoxizität
(PR94) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Neurotoxizität
(PR95) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Kinetik (Pharmakokinetik, Toxikokinetik, Rückstandsabbau)
(PR96) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Pharmakodynamik (einschließlich Sicherheitspharmakologie)
(PR97) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfung, nach Prüfungsarten/
Fototoxizität
(PR98) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Ökotoxizität/Akute Toxizität (Ökotoxizität)
(PR99) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Ökotoxizität/Chronische Toxizität (Ökotoxizität)
(PR100) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Ökotoxizität/Reproduktionstoxizität (Ökotoxizität)
(PR101) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Ökotoxizität/Endokrine Wirkung (Ökotoxizität)
(PR102) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Ökotoxizität/Bioakkumulation (Ökotoxizität)
(PR103) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Ökotoxizität/Andere Ökotoxizität
(PR104) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Unbedenklichkeitsprüfung von Nahrungs- und Futtermitteln
(PR105) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Unbedenklichkeit für Zieltiere
(PR107) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Kombinierte Endpunkte
(PR106) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Andere Toxizität oder Unbedenklichkeitsprüfung“.

i) Die bisherigen Erläuterungen zu den Spalten O und P werden die Erläuterungen zu den Spalten P und Q mit
der Maßgabe, dass in der neuen Spalte Q der Begriff „PR51“ durch den Begriff „PR61“ ersetzt wird.
j) Die letzte Zeile in der Tabelle in der Erläuterung zu Spalte Q wird wie folgt gefasst:
„(LT 10) Andere Vorschriften“.
k) Die bisherigen Erläuterungen zu den Spalten Q bis U werden die Erläuterungen zu den Spalten R bis V.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
der Versuchstiermeldeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. August 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3570. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cf22239494f665df….