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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3570

BGBl. 2021 I S. 3570 · 50.180 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3570
                                           Verordnung
    zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung1
                                                            Vom 11. August 2021

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet,

– auf Grund des § 2a Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
  satz 3 Nummer 1 und mit § 11 Absatz 3, des § 4b
  Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d in Verbindung
  mit Satz 2 Nummer 2 und mit § 11 Absatz 3, des § 7
  Absatz 3, des § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 5,
  Absatz 6, des § 8a Absatz 5, des § 9 Absatz 1, 2, 5
  Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, des § 10 Absatz 2
  Satz 2 und 3 Nummer 2, des § 11 Absatz 2 Satz 1
  in Verbindung mit Satz 2, des § 15 Absatz 4 Satz 1
  Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5, des
  § 16 Absatz 5 Satz 1, 2 Nummer 4 in Verbindung mit
  Satz 3 des Tierschutzgesetzes, von denen § 2a Ab-
  satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch
  Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom
  28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308), § 4b Satz 1 und 2
  durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a und b des
  Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182), § 8 Ab-
  satz 6, § 8a Absatz 5, § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 2
  Satz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-
  stabe b, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buch-
  stabe a und Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes
  vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828), und § 16 Ab-
  satz 5 Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 1
  des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I
  S. 3001) zuletzt geändert worden sind, § 2a Absatz 3
  Nummer 1, § 7 Absatz 3, § 15 Absatz 4 Satz 1 Num-
  mer 3 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5 und
  § 16 Absatz 5 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 1
  Buchstabe c, Nummer 9, 27 Buchstabe c und Num-

1
    Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
    2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke
    verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33; L 15 vom
    22.1.2016, S. 71; L 168 vom 25.6.2016, S. 19; L 71 vom 16.3.2017,

    S. 23; L 277 vom 27.10.2017, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung
    (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden
    ist. Artikel 2 dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses
    (EU) 2020/569 der Kommission vom 16. April 2020 zur Festlegung
    eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der von den Mitglied-

    staaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parla-
    ments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke
    verwendeten Tiere zu meldenden Informationen und deren Inhalt so-
    wie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU der
    Kommission (ABl. L 129 vom 24.4.2020, S. 16; L 211 vom 3.7.2020,
    S. 22).

  mer 29 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
  S. 2182) eingefügt worden sind und § 8 Absatz 3
  Nummer 1 bis 4, § 8a Absatz 5, § 9 Absatz 1 und 2,
  Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2
  Satz 2 und 3, § 11 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1
  Nummer 11, 13, 16 und 19 des Gesetzes vom 4. Juli
  2013 (BGBl. I S. 2182) neu gefasst worden sind, im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
  dung und Forschung,

– auf Grund des § 2a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
  mit Absatz 3 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes, von
  denen § 2a Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Num-
  mer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 4. Juli 2013
  (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist und § 2a Ab-
  satz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buch-
  stabe b des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I
  S. 1308) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
  Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für Bil-
  dung und Forschung,

– auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2, der
  zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom
  19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
  im Einvernehmen mit dem Bundeministerium für Bil-
  dung und Forschung sowie dem Bundesministerium
  für Umwelt, Naturschutz, Bau und nukleare Sicher-
  heit,

– auf Grund des § 16c des Tierschutzgesetzes, der
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes
  vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) geändert wor-

  den ist, jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1
  Satz 2 und des § 21a des Tierschutzgesetzes, von
  denen § 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Geset-

  zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geän-
  dert worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkom-
  mission sowie

– auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Euro-
  päischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum
  Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-
  gen, der zuletzt durch Artikel 597 der Verordnung

  vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
  worden ist:
BGBl. 2021, Seite 3571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3571
                       Artikel 1
                  Änderung der
        Tierschutz-Versuchstierverordnung
   Die Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die zuletzt durch
Artikel 394 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

      „§ 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige und Erlaub-
            nis von Änderungen“.

   b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

      „§ 34 Genehmigung und Anzeige von Änderun-

            gen genehmigter Versuchsvorhaben“.

   c) Die Angaben zu den §§ 36 bis 38 werden wie
      folgt gefasst:

      „§ 36 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
            für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1
            des Tierschutzgesetzes

      § 37   Sammelgenehmigung und Genehmigung
             von Änderungen genehmigter Versuchs-
             vorhaben im vereinfachten Genehmi-
             gungsverfahren

      § 38   Prüfung der Anzeige von Änderungen
             von Versuchsvorhaben“.
 2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Schäden
      zugefügt werden“ das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.

   b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „, und“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
      „5. die Haltung der Tiere, auch während ihrer
          Verwendung in einem Tierversuch, fortlau-
          fend hinsichtlich der Möglichkeiten zur Ver-
          besserung des Wohlergehens der Tiere
          überprüft wird.“

 3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „bezeichnete Wirbeltiere“ die Wörter „und Kopf-
    füßer“ eingefügt.

 4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe
      „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
   b) Im Satzteil nach Nummer 3 Buchstabe b wird
      nach dem Wort „erfüllen“ das Wort „und“ durch
      ein Komma ersetzt und werden nach den Wör-
      tern „geschult werden“ die Wörter „und solange
      beaufsichtigt werden, bis die erforderlichen
      Fähigkeiten in der Praxis nachgewiesen worden
      sind“ eingefügt.
 5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
      Satz 1 genehmigen, wenn
      1. die Bestellung einer anderen spezialisierten
         Person geeigneter ist als die Bestellung einer
         Person mit einem abgeschlossenen Hoch-
         schulstudium der Veterinärmedizin und

     2. die Person die nach Satz 2 erforderlichen
        Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen
        hat.“
  b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden nach den
     Wörtern „hinsichtlich des Wohlergehens“ die
     Wörter „der Tiere und der Möglichkeiten zur
     Verbesserung des Wohlergehens“ eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Dem Tierschutzausschuss gehören min-
         destens an

         1. die für die Überwachung der Pflege der in

            der Einrichtung oder in dem Betrieb be-

            findlichen Tiere und ihr Wohlergehen ver-
            antwortlichen Personen und

         2. ein wissenschaftliches Mitglied, soweit in
            der Einrichtung oder dem Betrieb Tierver-
            suche durchgeführt werden.“

     bb) Satz 3 wird aufgehoben.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern
              „Satz 2 Nummer 2“ die Angabe „und 3“
              gestrichen.

         bbb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am
              Ende durch ein Komma ersetzt.

         ccc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
              durch ein Komma ersetzt.

         ddd) Folgende Nummern 5 bis 7 werden an-
              gefügt:

              „5. das gesamte mit Tierversuchen so-
                  wie mit der Züchtung, Haltung,
                  Pflege und Tötung von Tieren be-
                  fasste Personal der Einrichtung
                  oder des Betriebes

                  a) im Hinblick auf die Erfüllung der
                     Anforderungen des § 7 Absatz 1
                     Satz 2 und 3 sowie des § 7a Ab-
                     satz 2 Nummer 2, 4 und 5 des
                     Tierschutzgesetzes und im Hin-
                     blick auf Maßnahmen, die zur
                     Verbesserung der Zucht, Unter-
                     bringung und Pflege und der bei
                     der Tötung von Tieren ange-
                     wendeten Verfahren beitragen,
                     zu beraten
                  b) laufend über technische und
                     wissenschaftliche Entwicklun-
                     gen zur Erfüllung der Anforde-
                     rungen des § 7 Absatz 1 Satz 2
                     und 3 sowie des § 7a Absatz 2
                     Nummer 2, 4 und 5 des Tier-
                     schutzgesetzes und zur Verbes-
                     serung der Zucht, Unterbrin-
                     gung und Pflege und der zur
                     Tötung von Tieren angewende-
                     ten Verfahren zu informieren,
                     insbesondere über Entwicklun-
BGBl. 2021, Seite 3572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3572
                       gen zu Möglichkeiten der Ver-
                       besserung des Wohlergehens

                       der Tiere,

                6. die Entwicklungen und die Ergeb-
                   nisse von Tierversuchen unter Be-
                   rücksichtigung der Auswirkungen
                   auf die verwendeten Tiere zu ver-
                   folgen sowie
                7. Faktoren, auch aufgrund der Er-
                   kenntnisse aus den innerbetrieb-
                   lichen Versuchen, zu ermitteln, die
                   zu einer weitergehenden Erfüllung
                   der Anforderungen des § 7 Ab-
                   satz 1 Satz 2 und 3 sowie des
                   § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5
                   des Tierschutzgesetzes und zur
                   Verbesserung der Zucht, Unter-
                   bringung und Pflege und der bei
                   der Tötung von Tieren angewende-
                   ten Verfahren beitragen, und ent-
                   sprechende Empfehlungen zu ge-
                   ben, insbesondere zur Verbesse-
                   rung des Wohlergehens der Tiere.“

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:
         „(3) Der Tierschutzbeauftragte kann Einga-
       ben beim Tierschutzausschuss einreichen.“

  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

7. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Kennt-
     nisse und Fähigkeiten verfügen,“ das Wort
     „und“ gestrichen.
  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

       „6. im Fall der Züchtung von Primaten der Züch-

           ter über ein Konzept verfügt, mit dessen Hilfe
           er den Anteil derjenigen Tiere erhöhen kann,
           die Nachkommen von in Gefangenschaft
           gezüchteten Primaten sind.“

8. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „An-
     zeige“ die Wörter „und Erlaubnis“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 12
     Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 12 Satz 1
     Nummer 2 und 3“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Jede erhebliche Änderung der in § 12
       Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Sachverhal-
       te, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der
       Tiere auswirken könnte, bedarf einer erneuten
       Erlaubnis.“

9. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1
   Satz 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 4“ er-
   setzt.

10. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1
          Satz 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1
          Satz 4“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „§ 16 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.“
   b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
   c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-
      fügt:

        „(4) Bei einem betäubten Wirbeltier oder
      Kopffüßer dürfen Mittel, durch die das Äußern
      von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt
      wird, nur angewendet werden, wenn wissen-
      schaftlich begründet worden ist:
      1. die Notwendigkeit der Anwendung der Mittel,
         durch die das Äußern von Schmerzen verhin-
         dert oder beeinträchtigt wird,

      2. die angemessene Anwendung der Mittel zur
         Narkose oder lokalen Schmerzausschaltung
         und

      3. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die an-
         gemessene Anwendung der schmerzlindern-
         den Mittel.
      In der Begründung nach Satz 1 ist das anzu-
      wendende Mittel anzugeben und zur erläutern,
      dass der Einsatz von dem Mittel nicht dazu
      dient, den Ausdruck von Schmerz zu verhindern
      oder zu beschränken, weil das Tier aufgrund der

      gleichzeitigen Gabe des Betäubungsmittels
      oder der Analgetika hinreichend davor ge-
      schützt ist, tatsächlich Schmerz wahrzunehmen.
         (5) Bei einem nicht betäubten Wirbeltier oder
      Kopffüßer dürfen keine Mittel angewendet wer-
      den, durch die das Äußern von Schmerzen ver-
      hindert oder beeinträchtigt wird.“

11. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Werden die Aufzeichnungen elektronisch er-
      stellt, sind sie unverzüglich nach Abschluss je-
      des Teilversuches des Versuchsvorhabens

      1. auszudrucken und von dem Leiter des Ver-
         suchsvorhabens oder seinem Stellvertreter
         zu unterzeichnen oder

      2. von dem Leiter des Versuchsvorhabens oder
         seinem Stellvertreter mit einem Zeitstempel
         unter Verwendung einer fortgeschrittenen
         elektronischen Signatur zu versehen, auf
         einem dauerhaften Datenträger zu speichern
         und auf Verlangen der zuständigen Behörde
         auszudrucken.“
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen
      sind in diesen Aufzeichnungen enthaltene per-
      sonenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbe-
      wahrungsfrist nach Satz 4 unverzüglich, bei
      elektronischer Speicherung, sofern technisch
      möglich, automatisiert zu löschen.“
BGBl. 2021, Seite 3573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3573
12. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
      „oder, im Falle eines Versuchsvorhabens nach
      § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes, entspre-
      chend den Angaben in der Anzeige nach § 36
      Absatz 1“ gestrichen.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder
      sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass bei
      der Planung und Durchführung des Versuchs-
      vorhabens die Möglichkeiten, das Wohlergehen
      der Tiere zu verbessern, berücksichtigt wer-
      den.“
13. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Ver-
      suchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des
      Tierschutzgesetzes ist schriftlich oder elektro-
      nisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
      In dem Antrag
      1. sind anzugeben

         a) Name und Anschrift des Antragstellers,
         b) eine Beschreibung und wissenschaftliche
            Rechtfertigung des Versuchsvorhabens
            einschließlich des damit verfolgten Zwe-
            ckes,
         c) eine wissenschaftliche Rechtfertigung der
            Art, der Herkunft, des Lebensabschnittes
            und der geschätzten Anzahl der für das
            Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,
         d) die Art und die Durchführung der beab-
            sichtigten Tierversuche einschließlich des
            geplanten Einsatzes von Mitteln und Me-
            thoden zum Zwecke der Betäubung oder
            Schmerzlinderung sowie die Sachverhalte,
            bei deren Vorliegen ein Tier nicht mehr in
            den Tierversuchen verwendet wird,

         e) der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die
            voraussichtliche Dauer des Versuchsvor-
            habens,
         f) der Name, die Anschrift und die Sach-
            kunde des Leiters des Versuchsvorhabens
            und seines Stellvertreters, der Personen,
            von denen das Versuchsvorhaben oder
            die beabsichtigten Tierversuche geplant
            worden sind, und der durchführenden

            Personen sowie die für die Nachbehand-

            lung in Frage kommenden Personen,

         g) soweit eine Tötung der Tiere vorgesehen
            ist, das Verfahren, das hierzu angewandt
            werden soll,
         h) eine Zusammenfassung der Maßnahmen
            zur Verminderung, Vermeidung und Linde-
            rung jeglicher Form des Leidens von Tie-
            ren von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod,

         i) Informationen zu den Versuchs- und Be-
            obachtungsstrategien und zur statisti-
            schen Gestaltung zur Minimierung der An-
            zahl der Tiere, der Schmerzen, des Lei-
            dens, der Schäden und gegebenenfalls
            der Auswirkungen auf die Umwelt,

         j) Methoden, mit denen die Erfüllung der An-
            forderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3
            sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4
            und 5 des Tierschutzgesetzes an die Ver-
            wendung von Tieren in Verfahren sicher-
            gestellt wird, sowie
         k) vorgesehene Eingewöhnungs- und Trai-
            ningsprogramme, die für die Tiere, die
            Verfahren und die Dauer des Versuchsvor-
            habens geeignet sind,

      2. ist wissenschaftlich begründet darzulegen,
         a) dass die Voraussetzungen des § 8 Ab-
            satz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a
            und b des Tierschutzgesetzes vorliegen,
         b) in welchen Schweregrad der Versuch ein-
            gestuft wird und

         c) im Fall des § 17 Absatz 4 unter Angabe
            der dort genannten Mittel
            aa) die Notwendigkeit der Anwendung der
                Mittel, durch die das Äußern von
                Schmerzen verhindert oder beein-
                trächtigt wird,

            bb) die angemessene Anwendung der
                Mittel zur Narkose oder zur lokalen
                Schmerzausschaltung und
            cc) im Fall des § 17 Absatz 4 Satz 1 Num-
                mer 3 die angemessene Anwendung
                der schmerzlindernden Mittel,
      3. ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen
         des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des
         Tierschutzgesetzes vorliegen, und
      4. ist darzulegen,
         a) dass die Voraussetzungen des § 8 Ab-
            satz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 des Tier-
            schutzgesetzes vorliegen und

         b) wie Belange der Umwelt berücksichtigt
            werden sollen.“

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Dem Antrag auf Genehmigung eines Ver-
      suchsvorhabens können wissenschaftliche Be-
      urteilungen von unabhängigen Dritten beigefügt
      werden.“
14. In § 32 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a
    eingefügt:

      „(4a) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei

   ihrer Entscheidung über das Vorliegen der Voraus-

   setzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
   Buchstabe a und b des Tierschutzgesetzes die
   wissenschaftlich begründeten Darlegungen des
   Antragstellers nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
   sowie die wissenschaftlichen Beurteilungen nach
   § 31 Absatz 3.“
15. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach dem Wort „Genehmigungsbescheid“
          werden die Wörter „ergeht schriftlich oder
          elektronisch und“ eingefügt.
      bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
          gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 3574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3574
       cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
       dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

          „5. sofern die zuständige Behörde bei ihrer
              Entscheidung von den wissenschaftlich
              begründeten Darlegungen nach § 31
              Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und den wis-
              senschaftlichen Beurteilungen nach § 31
              Absatz 3 abweicht, unbeschadet der
              verwaltungsverfahrensrechtlichen Anfor-
              derungen zur Begründung eines Verwal-
              tungsaktes eine Darlegung der Gründe.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
      „§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2
      Satz 1“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 1
      oder Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

16. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Anzei-
      ge“ die Wörter „Genehmigung und“ eingefügt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Änderungen genehmigter Versuchsvor-

       haben, die sich nachteilig auf das Wohlergehen

       der Tiere auswirken können, bedürfen einer Ge-

       nehmigung. Eine Änderung im Sinne des Sat-

       zes 1 liegt insbesondere vor, wenn

       1. der Zweck des Versuchsvorhabens nicht bei-

          behalten wird,

       2. sich das Maß der bei den verwendeten Tieren
          verursachten Schmerzen, Leiden und Schä-
          den durch die Änderung erhöhen kann oder
       3. die Zahl der verwendeten Tiere wesentlich
          erhöht wird.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 ge-
       nannten Änderungen bedürfen einer Anzeige
       bei der zuständigen Behörde. Die Änderungen
       dürfen frühestens zwei Wochen nach Eingang
       der Anzeige nach Satz 1 vorgenommen werden,
       es sei denn, die zuständige Behörde hat vorher
       mitgeteilt, dass gegen die Änderungen keine
       Einwände bestehen.“
17. In § 35 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§ 7
    Absatz 1 Satz 2 und“ durch die Wörter „§ 7 Ab-
    satz 1 Satz 2 und 3 sowie“ ersetzt.

18. Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 36
             Vereinfachtes Genehmigungs-
            verfahren für Versuchsvorhaben
       nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes

     (1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchs-
   vorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfah-
   ren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes ist
   schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen
   Behörde zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:

   1. die Tatsache, dass es sich um einen Antrag auf
      Genehmigung eines Versuchsvorhabens im ver-
      einfachten Genehmigungsverfahren handelt,
   2. die Angaben, Darlegungen und Nachweise, die
      nach § 31 Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind, und

3. im Fall eines Versuchsvorhabens nach § 8a Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes
   zusätzlich die Rechtsgrundlage für die Durch-
   führung des Versuchsvorhabens.

   (2) Die zuständige Behörde hat dem Antragstel-
ler innerhalb von
1. 15 Arbeitstagen ab Eingang eines den Anforde-
   rungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags
   a) das Ergebnis ihrer Prüfung über das Vorlie-
      gen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1
      Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b
      bis g sowie Nummer 7a des Tierschutzgeset-
      zes und
   b) die Festlegung über die Durchführung einer
      rückblickenden Bewertung nach § 35,

2. 20 Arbeitstagen ab Eingang eines den Anforde-
   rungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags
   ihre abschließende Entscheidung über den An-
   trag
mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann den in
Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zeitraum je-

weils einmalig um bis zu zehn Arbeitstage nach

Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3 verlängern, soweit

der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des

Vorliegens der Voraussetzungen nach

1. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7

   Buchstabe b bis g sowie Nummer 7a des Tier-

   schutzgesetzes im Fall des Satzes 1 Nummer 1
   oder
2. § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes im Fall
   des Satzes 1 Nummer 2
dies rechtfertigen.

   (3) Nach Eingang eines Antrags nach Absatz 1
hat die zuständige Behörde dem Antragsteller un-
verzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen.
In der Empfangsbestätigung ist anzugeben, dass
dem Antragsteller die abschließende Entscheidung
über den Antrag innerhalb des in Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 genannten Zeitraums mitgeteilt wird.
Eine Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
ist dem Antragsteller spätestens bis zum Ablauf
des in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeit-
raums unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
   (4) Die zuständige Behörde überprüft einen ein-
gegangenen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 unver-
züglich nach Eingang auf Vollständigkeit. Sofern

dieser den Anforderungen nach Absatz 1 nicht ge-
nügt, teilt die zuständige Behörde dies dem An-
tragsteller unverzüglich unter Benennung der feh-
lenden Angaben, Darlegungen und Nachweise
nach Absatz 1 Satz 2 mit. Der Antragsteller ist da-
rauf hinzuweisen, dass der Beginn der in Absatz 2
Satz 1 genannten Zeiträume den Eingang eines
den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen-
den Antrags voraussetzt.

   (5) Die zuständige Behörde kann die Kommis-
sion nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutz-
gesetzes über Anträge auf Genehmigung von
Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmi-
gungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tier-
schutzgesetzes unterrichten und ihr Gelegenheit
geben, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
BGBl. 2021, Seite 3575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3575
   (6) Absatz 5 gilt für die zuständige Stelle der
Bundeswehr entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Kommission nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des
Tierschutzgesetzes beteiligt werden kann. Die
Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu be-
rücksichtigen. Sollen Tierversuche im Auftrag der
Bundeswehr durchgeführt werden, so kann die
Kommission hiervon ebenfalls unterrichtet werden
und ihr kann vor Auftragserteilung Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden; § 15 Absatz 1
des Tierschutzgesetzes bleibt unberührt. Die für
die Genehmigung des Versuchsvorhabens zustän-
dige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu set-
zen. Die zuständige Stelle der Bundeswehr sendet
auf Anforderung die Stellungnahme zu.

  (7) § 33 gilt mit der Maßgabe, dass die Geneh-
migung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 bei Vorliegen
der weiteren dort genannten Voraussetzungen zu
verlängern ist, sofern seit der erstmaligen Erteilung
oder ersten Verlängerung der Genehmigung im
vereinfachten Genehmigungsverfahren

1. keine Änderungen eingetreten sind oder

2. nur solche Änderungen eingetreten sind, die
   a) nach § 37 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
      § 34 Absatz 1 genehmigt worden sind oder

   b) nach § 37 Absatz 2 Satz 2 angezeigt und von

      der zuständigen Behörde nicht beanstandet

      worden sind.

   (8) Ein Versuchsvorhaben, für das die Genehmi-

gung nach § 8a Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzge-

setzes als erteilt gilt, darf nicht nach Ablauf von
fünf Jahren nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 genannten Frist durchgeführt werden.

                        § 37
            Sammelgenehmigung und
          Genehmigung von Änderungen

        genehmigter Versuchsvorhaben im
      vereinfachten Genehmigungsverfahren

   (1) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger
Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des
Tierschutzgesetzes beabsichtigt, so genügt die
Genehmigung des ersten Versuchsvorhabens
im vereinfachten Genehmigungsverfahren, wenn
in dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich die vor-
aussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angege-
ben wird. Bis zum 15. Februar eines Jahres hat der
Antragsteller der zuständigen Behörde die Zahl der
im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten
Versuchsvorhaben sowie Art und Zahl der insge-
samt verwendeten Tiere anzugeben.
   (2) § 34 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die
Änderungen einer erneuten Genehmigung im ver-
einfachten Genehmigungsverfahren bedürfen.

                        § 38
             Prüfung der Anzeige
     von Änderungen von Versuchsvorhaben

  Im Fall der Anzeige von Änderungen nach § 34
Absatz 3 prüft die zuständige Behörde innerhalb
von zwei Wochen, ob

   1. die in § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des
      Tierschutzgesetzes genannten Voraussetzun-
      gen vorliegen oder
   2. die Durchführung des Versuchsvorhabens nach
      § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu
      untersagen ist.“

19. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
      setzt:

      „Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu
      erfolgen. § 37 Absatz 1 gilt entsprechend. Än-
      dert sich ein nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der
      Anzeige angegebener Sachverhalt während des
      Versuchsvorhabens, ist die Änderung unverzüg-
      lich der zuständigen Behörde anzuzeigen.“

   b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a
      und 2b eingefügt:
         „(2a) Nach Eingang einer Anzeige nach § 8a
      Absatz 3 des Tierschutzgesetzes hat die zustän-
      dige Behörde dem Anzeigenden unverzüglich

      eine Empfangsbestätigung auszustellen. In der
      Empfangsbestätigung ist der Tag des Eingan-
      ges der Anzeige anzugeben und auf die Frist
      nach Absatz 2 hinzuweisen.
         (2b) Ein nach § 8a Absatz 3 des Tierschutz-

      gesetzes angezeigtes Versuchsvorhaben darf

      nicht durchgeführt werden nach Ablauf von fünf

      Jahren

      1. nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist

         oder

      2. nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2.“
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1
      Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1
      Satz 2 bis 4“ ersetzt.
20. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
          „1 oder“ gestrichen.

      bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. eine Kopie des Antrags nach § 31 und
              den Genehmigungsbescheid nach § 33
              oder, im Fall von Versuchsvorhaben
              nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tier-
              schutzgesetzes, eine Kopie des Antrags
              nach § 36 Absatz 1 und des Genehmi-
              gungsbescheids nach § 33 in Verbin-
              dung mit § 36 Absatz 6 oder im Fall
              von Versuchsvorhaben nach § 8a Ab-
              satz 3 des Tierschutzgesetzes, eine Ko-
              pie der Anzeige nach § 39 Absatz 1
              Satz 1 sowie“.
      cc) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird die An-
          gabe „1 oder“ gestrichen und werden die
          Wörter „§ 36 Absatz 4, auch in Verbindung
          mit § 39 Absatz 1 Satz 2,“ durch die Angabe
          „§ 39 Absatz 2b“ ersetzt.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Abweichend von Satz 1 darf im Fall der elek-
      tronischen Übermittlung der dort genannten
BGBl. 2021, Seite 3576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3576
       Dokumente die Aufbewahrung dieser Doku-
       mente durch Speicherung auf einem dauerhaf-
       ten Datenträger erfolgen.“
21. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter
      „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und“ durch die Wörter „§ 7

      Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Die Übermittlung der Zusammenfassung
       nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt auch zum Zwecke
       der Weiterleitung an die Europäische Kommis-
       sion. Das Bundesinstitut leitet die Zusammen-
       fassung einschließlich notwendiger Aktualisie-
       rungen innerhalb von drei Monaten nach der
       Übermittlung durch die zuständigen Behörden
       auf elektronischem Wege an die Europäische
       Kommission weiter.“
22. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 17 Ab-
           satz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 17 Ab-
           satz 5“ ersetzt.

       bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 3
           Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ er-
           setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1“
           gestrichen.
       bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „be-

           stellt“ die Wörter „oder eine Anzeige nicht,
           nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet“
           eingefügt.
       cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
           eingefügt:

           „2a. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen
                Tierschutzausschuss nicht oder nicht
                rechtzeitig bestellt,“.

       dd) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a
           eingefügt:
           „9a. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, § 20

                Absatz 1 Satz 1, § 21 Satz 1 oder § 24
                Absatz 1 ein dort genanntes Tier, einen
                Kopffüßer oder einen Primaten ver-
                wendet,“.
       ee) Nummer 10a wird aufgehoben.

       ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

           „11. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung
                der Vorschriften des § 29 Absatz 2
                nicht sicherstellt,“.
       gg) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 39 Ab-
           satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 39 Ab-
           satz 1 Satz 3“ ersetzt.

       hh) In Nummer 13 wird die Angabe „Satz 2“ ge-
           strichen.

23. In § 47 werden nach dem Wort „Jagdrechts“ ein
    Komma und die Wörter „des Umweltrechts“ einge-
    fügt.
24. Dem § 48 werden die folgenden Absätze 5 und 6
    angefügt:

      „(5) Für Tierversuche,

   1. deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021
      erteilt worden ist oder

   2. deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021
      nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes
      in der bis Ablauf des 1. Dezember 2021 anzu-
      wendenden Fassung und nach den Vorschriften
      dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember
      2021 geltenden Fassung angezeigt und von der
      zuständigen Behörde nicht beanstandet worden
      ist,
   sind abweichend von den §§ 31 bis 38 bis zum
   1. Dezember 2023 die Vorschriften dieser Verord-
   nung in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden
   Fassung weiter anzuwenden.

      (6) Für Tierversuche, deren Durchführung vor
   dem 1. Dezember 2021 nach § 8a Absatz 1 des
   Tierschutzgesetzes in der bis zum 1. Dezember
   2021 anzuwendenden Fassung und den Vorschrif-
   ten dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember
   2021 geltenden Fassung angezeigt und von der zu-
   ständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
   ist § 40 in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden
   Fassung weiter anzuwenden.“

25. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Abschnitt 1 werden folgende Nummern 8
      und 9 angefügt:

      „8. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen
          Mensch und Tier sowie intrinsischer Wert
          des Lebens.

      9. Anforderungen des Prinzips der Unerläss-
         lichkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 so-
         wie § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des
         Tierschutzgesetzes.“

   b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „in-
          trinsischer Wert des Lebens“ die Wörter
          „und Argumente für und gegen die Verwen-
          dung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwe-
          cken“ eingefügt.

      bb) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

          „12. Anforderungen des Prinzips der Uner-
               lässlichkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2
               und 3 sowie § 7a Absatz 2 Nummer 2,
               4 und 5 des Tierschutzgesetzes.“

   c) In Abschnitt 3 Nummer 9 werden die Wörter „§ 7
      Absatz 1 Satz 2 und“ durch die Wörter „§ 7 Ab-
      satz 1 Satz 2 und 3 sowie“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3577

                                                    Artikel 2
                                                  Änderung der
                                           Versuchstiermeldeverordnung
  Die Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), die zuletzt durch Artikel 142 des
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. l S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
  „1a. Art, Herkunft und Zahl der Tiere, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die
       a) zur Verwendung in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes oder für wissenschaftliche
          Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes gezüchtet und getötet worden sind sowie
       b) nicht in solchen Tierversuchen oder für solche wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet worden
          sind,“.
2. In § 2 werden die Wörter „dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „dem
   Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Die Tabelle vor den Erläuterungen zu den jeweiligen Spalten wird wie folgt geändert:
     aa) Spalte K wird wie folgt gefasst:
          „K      Primaten – Typ Kolonie                                                              “.

     bb) Die bisherigen Spalten K bis U werden die Spalten L bis V.
  b) Die Tabelle in der Erläuterung zu Spalte E wird wie folgt gefasst:
      „(A1) Mäuse (Mus musculus)
      (A2) Ratten (Rattus norvegicus)
      (A3) Meerschweinchen (Cavia porcellus)
      (A4) Goldhamster (Mesocricetus auratus)
      (A5) Chinesischer Grauhamster (Cricetulus griseus)
      (A6) Mongolische Rennmäuse (Meriones unguiculatus)
      (A7) Andere Nager (andere Rodentia)
      (A8) Kaninchen (Oryctolagus cuniculus)
      (A9) Katzen (Felis catus)
      (A10) Hunde (Canis familiaris)
      (A11) Frettchen (Mustela putorius furo)
      (A12) Andere Fleischfresser (andere Carnivora)
      (A13) Pferde, Esel und Kreuzungen (Equidae)
      (A14) Schweine (Sus scrofa domesticus)
      (A15) Ziegen (Capra aegagrus hircus)
      (A16) Schafe (Ovis aries)
      (A17) Rinder (Bos taurus)
      (A18) Halbaffen (Prosimia)
      (A19) Marmosetten und Tamarine (zum Beispiel Callithrix jacchus)
      (A20) Javaneraffen (Macaca fascicularis)
      (A21) Rhesusaffen (Macaca mulatta)
      (A22) Grüne Meerkatzen (Chlorocebus spp. (in der Regel pygerythrus oder sabaeus))
      (A23) Paviane (Papio spp.)
      (A24) Totenkopfaffen (zum Beispiel Saimiri sciureus)
      (A25-1) Andere Arten von Altweltaffen (andere Arten von Cercopithecoidea)
      (A25-2) Andere Arten von Neuweltaffen (andere Arten von Ceboidea)
      (A26) Menschenaffen (Hominoidea)
      (A27) Andere Säugetiere (andere Mammalia)

BGBl. 2021, Seite 3578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3578


       (A28) Haushühner (Gallus gallus domesticus)
       (A29) Andere Vögel (andere Aves)
       (A30) Reptilien (Reptilia)
       (A31) Frösche (Rana temporaria und Rana pipiens)
       (A32) Krallenfrösche (Xenopus laevis und Xenopus tropicalis)
       (A33) Andere Amphibien (andere Amphibia)
       (A34) Zebrafische (Danio rerio)
       (A35) Andere Fische (andere Pisces)
       (A36) Kopffüßer (Cephalopoda)
       (A37) Truthühner (Meleagris gallopavo)
       (A38) Wolfsbarsch (Arten von Familien wie Serranidae, Moronidae)
       (A39) Lachse, Forellen, Saiblinge und Äschen (Salmonidae)
       (A40) Guppys, Schwertträger, Spitzmaulkärpflinge, Spiegelkärpflinge (Poeciliidae)“.

  c) In der Erläuterung zu Spalte I wird die Tabelle wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „EU“ wird jeweils durch das Wort „Europäische Union“ ersetzt.
       bb) Das Wort „registrierten“ wird jeweils durch das Wort „zugelassenen“ ersetzt.
       cc) Die letzte Zeile der Tabelle wird wie folgt gefasst:
           „(O4) In anderen Teilen der Welt geborene Tiere“.

  d) Die Tabelle in der Erläuterung zu Spalte J wird wie folgt gefasst:
       „(NHPO1) In einem zugelassenen Zuchtbetrieb in der Union geborene NMP
       (NHPO2) In der Union, jedoch nicht in einem zugelassenen Zuchtbetrieb geborene sowie im restlichen Europa
       geborene NMP
       (NHPO3) In Asien geborene NMP
       (NHPO4) In Amerika geborene NMP
       (NHPO5) In Afrika geborene NMP
       (NHPO6) In anderen Teilen der Welt geborene NMP“.

  e) Die Erläuterung zu Spalte K wird wie folgt gefasst:
       „Spalte K:
       Die Spalte ist nur bei der Verwendung von Primaten auszufüllen. Es ist anzugeben, ob es sich bei der Zucht
       um eine „Selbsterhaltende Kolonie“ handelt (Ja/Nein).“
  f) Die Erläuterung zu der Spalte K wird die Erläuterung zu der Spalte L und die letzte Zeile in der Tabelle wird
     gestrichen.
  g) Die bisherigen Erläuterungen zu den Spalten L bis N werden die Erläuterungen zu den Spalten M bis O.
  h) Die Tabelle in der Erläuterung zu der neuen Spalte O wird wie folgt gefasst:
       „(PB1) Grundlagenforschung/Onkologie
       (PB2) Grundlagenforschung/Kardiovaskuläres System (Blut- und Lymphgefäße)
       (PB3) Grundlagenforschung/Nervensystem
       (PB4) Grundlagenforschung/Atmungssystem
       (PB5) Grundlagenforschung/Gastrointestinales System, einschließlich Leber
       (PB6) Grundlagenforschung/Muskuloskelettales System
       (PB7) Grundlagenforschung/Immunsystem
       (PB8) Grundlagenforschung/Urogenitales System/Fortpflanzungssystem
       (PB9) Grundlagenforschung/Sinnesorgane (Haut, Augen, Ohren)
       (PB10) Grundlagenforschung/Endokrines System/Stoffwechsel
       (PB14) Grundlagenforschung/Entwicklungsbiologie

BGBl. 2021, Seite 3579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3579

(PB11) Grundlagenforschung/Multisystemisch
(PB12) Grundlagenforschung/Ethologie, Tierverhalten, Tierbiologie
(PB13) Grundlagenforschung/Andere
(PT21) Translationale und angewandte Forschung/Krebserkrankungen des Menschen
(PT22) Translationale und angewandte Forschung/Infektionskrankheiten des Menschen
(PT23) Translationale und angewandte Forschung/Kardiovaskuläre Erkrankungen des Menschen
(PT24) Translationale und angewandte Forschung/Nerven- und Geisteserkrankungen des Menschen
(PT25) Translationale und angewandte Forschung/Atemwegserkrankungen des Menschen
(PT26) Translationale und angewandte Forschung/Gastrointestinale Erkrankungen des Menschen,
einschließlich der Leber
(PT27) Translationale und angewandte Forschung/Muskuloskelettale Erkrankungen des Menschen
(PT28) Translationale und angewandte Forschung/Immunerkrankungen des Menschen
(PT29) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen des urogenitalen/des Fortpflanzungs-
systems des Menschen
(PT30) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen der Sinnesorgane (Haut, Augen und Ohren)
des Menschen
(PT31) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen des endokrinen Systems/
des Stoffwechselsystems des Menschen
(PT32) Translationale und angewandte Forschung/Andere Humanerkrankungen
(PT33) Translationale und angewandte Forschung/Tiererkrankungen und -krankheiten
(PT38) Translationale und angewandte Forschung/Tierernährung
(PT34) Translationale und angewandte Forschung/Tierschutz
(PT35) Translationale und angewandte Forschung/Krankheitsdiagnose
(PT36) Translationale und angewandte Forschung/Pflanzenkrankheiten
(PT37) Translationale und angewandte Forschung/Nicht regulatorische Toxikologie und Ökotoxikologie
(PE40) Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen
und Tieren
(PS41) Erhaltung der Art
(PE42-1) Hochschulausbildung
(PE42-2) Schulung zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten
(PF43) Forensische Untersuchungen
(PG43) Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Verfahren
verwendet werden
(PR51) Routineproduktion/Produkt auf Blutbasis
(PR52) Routineproduktion/Monoklonale Antikörper nur im Aszites-Verfahren
(PR54) Routineproduktion/Monoklonale und polyklonale Antikörper (ausgenommen im Aszites-Verfahren)
(PR53) Routineproduktion/Andere Produkte
(PR61) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Chargenunbedenklichkeitsprüfung
(PR62) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Pyrogenitätsprüfung
(PR63) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Chargenpotenzprüfung
(PR64) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Andere Qualitätskontrolle
(PR71) Regulatorischer Zweck/Andere Wirksamkeits- und Toleranzprüfung
(PR81) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Akute Toxizität/LD50, LC50
(PR82) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Akute Toxizität/Andere letale Methoden

BGBl. 2021, Seite 3580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3580


       (PR83) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Akute Toxizität/Nichtletale Methoden

       (PR84) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Hautreizung/-verätzung

       (PR85) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Hautsensibilisierung

       (PR86) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Augenreizung/-verätzung

       (PR87) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Toxizität – bei wiederholter Verabreichung/bis zu 28 Tagen

       (PR88) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Toxizität – bei wiederholter Verabreichung/29–90 Tage

       (PR89) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Toxizität – bei wiederholter Verabreichung/mehr als 90 Tage

       (PR90) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Karzinogenität

       (PR91) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Gentoxizität

       (PR92) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Reproduktionstoxizität

       (PR93) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Entwicklungstoxizität

       (PR94) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Neurotoxizität

       (PR95) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Kinetik (Pharmakokinetik, Toxikokinetik, Rückstandsabbau)

       (PR96) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Pharmakodynamik (einschließlich Sicherheitspharmakologie)

       (PR97) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfung, nach Prüfungsarten/
       Fototoxizität

       (PR98) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Ökotoxizität/Akute Toxizität (Ökotoxizität)

       (PR99) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Ökotoxizität/Chronische Toxizität (Ökotoxizität)

       (PR100) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Ökotoxizität/Reproduktionstoxizität (Ökotoxizität)

       (PR101) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Ökotoxizität/Endokrine Wirkung (Ökotoxizität)

       (PR102) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Ökotoxizität/Bioakkumulation (Ökotoxizität)

       (PR103) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Ökotoxizität/Andere Ökotoxizität

       (PR104) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Unbedenklichkeitsprüfung von Nahrungs- und Futtermitteln

       (PR105) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Unbedenklichkeit für Zieltiere

       (PR107) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Kombinierte Endpunkte

       (PR106) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
       Andere Toxizität oder Unbedenklichkeitsprüfung“.

BGBl. 2021, Seite 3581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3581

i) Die bisherigen Erläuterungen zu den Spalten O und P werden die Erläuterungen zu den Spalten P und Q mit
   der Maßgabe, dass in der neuen Spalte Q der Begriff „PR51“ durch den Begriff „PR61“ ersetzt wird.
j) Die letzte Zeile in der Tabelle in der Erläuterung zu Spalte Q wird wie folgt gefasst:
   „(LT 10) Andere Vorschriften“.
k) Die bisherigen Erläuterungen zu den Spalten Q bis U werden die Erläuterungen zu den Spalten R bis V.

                                                  Artikel 3
                                       Bekanntmachungserlaubnis
                Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
              der Versuchstiermeldeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
              an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                                  Artikel 4
                                                Inkrafttreten
                (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
              Verkündung in Kraft.
                 (2) Artikel 1 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.



                 Der Bundesrat hat zugestimmt.


                 Bonn, den 11. August 2021

                                     Die Bundesministerin
                               für Ernährung und Landwirtschaft
                                         Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3570. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cf22239494f665df….