Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 31 Beantragen der Genehmigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. In dem Antrag
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Antrag ist eine Zusammenfassung des Versuchsvorhabens mit den Angaben nach § 41 Absatz 1 Satz 2 beizufügen.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 31 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3570)
BGBl. 2021 I S. 3570
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.