Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
| über 30 bis 50 | 0,5 |
| über 50 bis 110 | 0,75 |
| über 110 | 1,0. |
Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.10.2009 Ausfertigung
§ 29 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I 3223)
BGBl. 2009 I S. 3223
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