Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

TierSchNutztV

§ 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für Jungsauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/24?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass

1.
die Schweine sich nicht verletzen können und
2.
jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/24?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/24?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.
§ 23 § 25