Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für Jungsauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/24?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/24?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/24?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass
Änderungsverlauf
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01.10.2009 Ausfertigung
§ 24 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I 3223)
BGBl. 2009 I S. 3223
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.