§ 5
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Dies gilt nicht, soweit die Betäubung ausschließlich durch äußerliche Anwendung eines Tierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Eingriffs geeignet ist. Dies gilt ferner nicht für einen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a, soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des Zustandes der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die Schmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Schmerzausschaltung bei diesem Eingriff zugelassen ist. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Änderungsverlauf
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18.06.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I 1828)
BGBl. 2021 I S. 1828
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2018 I S. 2586
BGBl. 2018 I S. 2586 Gesetzgebungsmaterialien
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2182, 3911)
BGBl. 2013 I S. 2182
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.