Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
TierNebG§ 7 Meldepflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2016 – 3 L 430/14Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 21.02.2023 – 10 LA 91/22Zitiert von 11
- VG Augsburg, 25.09.2023 – Au 9 K 22.2053
- VG Würzburg, 18.03.2019 – W 8 K 18.1161Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/7#abs-1 (1) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/7#abs-2 (2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn
Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach Satz 1 Nummer 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/7#abs-3 (3) Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Hunden oder Katzen sind,
unverzüglich zu melden. Satz 1 gilt entsprechend für Körper
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/7#abs-4 (4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen Behörde zu überlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung entsprechend.