Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
TierNebG§ 7 Meldepflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/7#abs-1 (1) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/7#abs-2 (2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn
Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach Satz 1 Nummer 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/7#abs-3 (3) Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Hunden oder Katzen sind,
unverzüglich zu melden. Satz 1 gilt entsprechend für Körper
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/7#abs-4 (4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen Behörde zu überlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 7 TierNebG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2016 – 3 L 430/14Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 21.02.2023 – 10 LA 91/22Zitiert von 11
- VG Augsburg, 25.09.2023 – Au 9 K 22.2053
- VG Würzburg, 18.03.2019 – W 8 K 18.1161Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2016 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2016 I S. 1966
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.