Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
TierNebG§ 6 Einzugsbereiche
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/6#abs-1 (1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche, innerhalb derer die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach den Vorgaben der in § 1 genannten Vorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/6#abs-2 (2) Die Länder können ferner bestimmen, dass die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt werden darf.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 6 TierNebG →
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- VG Potsdam, 09.08.2012 – 6 K 2493/07
- BVerwG, 11.12.2014 – 3 C 29/13Örtlicher Benutzungszwang einer Tierkörperbeseitigungsanlage für Schlachtabfälle; Vereinbarkeit mit EuroparechtZitiert von 2
- VG Münster, 15.05.2014 – 5 L 335/14
- VG Hannover, 24.11.2010 – 11 A 950/09
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