Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
TierNebG§ 6 Einzugsbereiche
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/6#abs-1 (1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche, innerhalb derer die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach den Vorgaben der in § 1 genannten Vorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/6#abs-2 (2) Die Länder können ferner bestimmen, dass die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt werden darf.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 6 TierNebG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 09.08.2012 – 6 K 2493/07
- BVerwG, 11.12.2014 – 3 C 29/13Örtlicher Benutzungszwang einer Tierkörperbeseitigungsanlage für Schlachtabfälle; Vereinbarkeit mit EuroparechtZitiert von 2
- VG Münster, 15.05.2014 – 5 L 335/14
- VG Hannover, 24.11.2010 – 11 A 950/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
04.08.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2016 I S. 1966
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.