Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
TierNebG§ 8 Abholungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 23.04.2021 – 2 S 2628/18Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 21.02.2023 – 10 LA 91/22Zitiert von 11
- BGH, 01.10.2009 – VII ZR 183/08Zitiert von 6
- VG Augsburg, 25.09.2023 – Au 9 K 22.2053
- VG Potsdam, 09.08.2012 – 6 K 2493/07
- OLG Düsseldorf, 11.12.2007 – I-23 U 27/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/8#abs-1 (1) Die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unverzüglich abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern und zu lagern. Satz 1 gilt nicht für die in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Tiere sowie für kleine Heimtiere aus privaten Haushaltungen, mit Ausnahme von Hunden und Katzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/8#abs-2 (2) Die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat ferner die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere, soweit sie in zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben gelagert werden, zeitlich in solchen Abständen abzuholen, dass eine ordnungsgemäße Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung gesichert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/8#abs-3 (3) Bei der Abholung hat der Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere herauszugeben. Er hat die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, darüber hinaus unentgeltlich zu unterstützen, insbesondere bei der Heranschaffung der tierischen Nebenprodukte aus besonders verkehrsungünstig gelegenem Gelände bis zur nächsten befahrbaren Straße.