Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
TierNebG§ 16 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/16#abs-1 (1) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften zur Ausführung des § 3 Absatz 1, längstens drei Jahre nach dem 12. Februar 2017, gelten die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung nach Landesrecht zuständigen Körperschaften als zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/16#abs-2 (2) Eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung gilt als Übertragung nach § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes fort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/16#abs-3 (3) Ein nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung nach landesrechtlichen Vorschriften bestimmter Einzugsbereich gilt als Einzugsbereich im Sinne dieses Gesetzes.
Änderungsverlauf
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04.08.2016 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2016 I S. 1966
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