Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 18 Entfallen der Entschädigung
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 05.02.2020 – 10 LA 108/18Tierseuchenrechtliche Entschädigung: Anforderungen an die Kürzung wegen Meldefehlern und Frist zur Nachmeldung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- VG Aachen, 22.01.2025 – 6 K 166/21Zitiert von 1
- VG Minden, 17.03.2026 – 10 K 1211/23Zitiert von 1
- VG Minden, 05.09.2025 – 10 K 13/23
- VG Minden, 17.03.2026 – 10 K 3441/24Zitiert von 1
- VG Köln, 23.10.2017 – 7 K 2961/16
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 01.06.2026 – 29 K 9412/23Zitiert von 1
- VGH Bayern, 26.02.2024 – 23 N 19.1029Zitiert von 2
- VGH Bayern, 26.02.2024 – 23 N 20.1124
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 TierGesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/18#abs-1 (1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Unternehmer oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall
§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/18#abs-2 (2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Unternehmer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Seuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der Seuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der Seuche verendet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/18#abs-3 (3) Soweit nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Unternehmer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden, entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Unternehmer schuldhaft
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/18#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.