Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 16 Höhe der Entschädigung; Verordnungsermächtigung
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 26.02.2024 – 23 N 20.1124
- VGH Bayern, 26.02.2024 – 23 N 19.1029Zitiert von 2
- VG Minden, 17.03.2026 – 10 K 1211/23Zitiert von 1
- VGH Bayern, 24.08.2023 – 23 ZB 23.1152
- BVerwG, 06.06.2014 – 3 B 58/13Behördliche Tötungsanordnung von Tieren; Entschädigungsberechnung; UmsatzsteuerZitiert von 9
- VG Minden, 17.03.2026 – 10 K 3441/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 01.06.2026 – 29 K 9413/23Zitiert von 1
- VG Minden, 05.09.2025 – 10 K 13/23
- VG Schwerin, 03.02.2023 – 7 A 1439/22 SNZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 TierGesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/16#abs-1 (1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/16#abs-2 (2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:
| 1. | Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere | 6 000 Euro, |
| 2. | Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel | 4 000 Euro, |
| 3. | Schweine | 1 500 Euro, |
| 4. | Gehegewild | 1 000 Euro, |
| 5. | Schafe | 800 Euro, |
| 6. | Ziegen | 800 Euro, |
| 7. | Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln | 110 Euro. |
Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchstsatz der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle von Wassertieren 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhängigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der Tiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstsätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/16#abs-3 (3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mindert sich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/16#abs-4 (4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kosten nach Satz 2.