Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 12.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/2#abs-1 (1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/2#abs-2 (2) Für in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuchen gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Falldefinitionen des Artikels 9 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Fassung vom 10. Juli 2023 entsprechend, soweit es sich nicht um gelistete Seuchen oder neu auftretende Seuchen handelt und nicht durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/2#abs-3 (3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 2 TierGesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 26.02.2024 – 23 N 20.1124
- VGH Bayern, 26.02.2024 – 23 N 19.1029Zitiert von 2
- VG Aachen, 24.03.2020 – 6 K 2365/19Zitiert von 2
- VG Aachen, 24.03.2020 – 6 K 1925/19Zitiert von 1
- VG Aachen, 13.11.2019 – 6 L 957/19Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.01.2020 – 13 B 1313/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 05.09.2025 – 10 K 13/23
- VG Würzburg, 26.07.2024 – W 8 K 23.332
- VG Düsseldorf, 17.07.2024 – 29 L 1211/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 TierGesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.