Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 18 Entfallen der Entschädigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/18?asof=2026-03-14#abs-1 (1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Unternehmer oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall
§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/18?asof=2026-03-14#abs-2 (2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Unternehmer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Seuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der Seuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der Seuche verendet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/18?asof=2026-03-14#abs-3 (3) Soweit nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Unternehmer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden, entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Unternehmer schuldhaft
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/18?asof=2026-03-14#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.