Gesetze / Tiergesundheitsgesetz

TierGesG

§ 19 Teilweise Entschädigung

Stand: 12.09.2026

Bund3 Fassungen7 Entscheidungen

Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Unternehmer eine unbillige Härte bedeuten würde.

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