Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 19 Teilweise Entschädigung
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 05.02.2020 – 10 LA 108/18Tierseuchenrechtliche Entschädigung: Anforderungen an die Kürzung wegen Meldefehlern und Frist zur Nachmeldung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- VG Aachen, 22.01.2025 – 6 K 166/21Zitiert von 1
- VG Minden, 17.03.2026 – 10 K 1211/23Zitiert von 1
- VG Minden, 05.09.2025 – 10 K 13/23
- VG Minden, 17.03.2026 – 10 K 3441/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 26.02.2024 – 23 N 20.1124
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 26.02.2024 – 23 N 19.1029Zitiert von 2
7 Entscheidungen zu § 19 TierGesG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 TierGesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Unternehmer eine unbillige Härte bedeuten würde.