Gesetze / Tiergesundheitsgesetz

TierGesG

§ 19 Teilweise Entschädigung

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Unternehmer eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 18 § 20