Gesetze / Therapieunterbringungsgesetz

ThUG

§ 6 Beteiligte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/6#abs-1 (1) Beteiligte sind der Betroffene und der Antragsteller.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/6#abs-2 (2) Der dem Betroffenen beigeordnete Rechtsanwalt wird durch seine Beiordnung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/6#abs-3 (3) Auf ihren Antrag sind als Beteiligte hinzuzuziehen:

1.
die zuständige untere Verwaltungsbehörde und der Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene zur Vollstreckung der Sicherungsverwahrung befindet, sofern sie nicht Antragsteller sind, sowie
2.
die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen.
§ 5 § 7