Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/17#abs-1 (1) Die zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen. Das Register muss die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/17#abs-2 (2) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite das Register nach Absatz 1. Personenbezogene Daten werden nur veröffentlicht, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/17#abs-3 (3) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d und 16 ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Anerkennung nach § 15 ist zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/17#abs-4 (4) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person oder die anerkannte Stelle gegen eine der folgenden Vorschriften verstoßen hat:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/17#abs-5 (5) Die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben neben den Absätzen 3 und 4 anwendbar.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/17#abs-6 (6) Die anerkannte Person und die anerkannte Stelle haben die zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.