Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung

TfV

§ 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/17#abs-1 (1) Die zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen. Das Register muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift sowie
2.
die Teilbereiche und gegebenenfalls die Sprachen, auf die sich die Anerkennung erstreckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/17#abs-2 (2) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite das Register nach Absatz 1. Personenbezogene Daten werden nur veröffentlicht, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/17#abs-3 (3) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d und 16 ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Anerkennung nach § 15 ist zu widerrufen, wenn

1.
die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
2.
die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit nicht oder nicht mehr vorliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/17#abs-4 (4) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person oder die anerkannte Stelle gegen eine der folgenden Vorschriften verstoßen hat:

1.
§ 6 oder § 7 oder
2.
§ 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/17#abs-5 (5) Die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben neben den Absätzen 3 und 4 anwendbar.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/17#abs-6 (6) Die anerkannte Person und die anerkannte Stelle haben die zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.

§ 16b § 18