Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 6 Ausbildung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/6#abs-1 (1) Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern umfasst die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Anlagen 5, 6 und 7.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/6#abs-2 (2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergänzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/6#abs-3 (3) Die Ausbildungsmethode muss die Anforderungen der Anlage 8 erfüllen. In der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B kommt ein Simulator nach den Anforderungen der Anlage 8 zum Einsatz. In den übrigen Fällen der praktischen Ausbildung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/6#abs-4 (4) Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte Person oder eine anerkannte Stelle. Die Ausbildung kann auch durch eine Eisenbahn erfolgen, der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilt worden ist. Im Fall des Satzes 2 gilt die Anerkennung nur für die Ausbildung des Personals, das die Eisenbahn verantwortlich einsetzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/6#abs-5 (5) Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben haben, gilt die durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, festgelegte allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/6#abs-6 (6) Der Unternehmer richtet ein Verfahren der ständigen Weiterbildung entsprechend Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/798 im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems ein, um sicherzustellen, dass die Befähigung des Personals aufrechterhalten wird.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6 TfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Düsseldorf, 22.12.2022 – 13 Sa 13/22Zitiert von 1
- LAG Köln, 18.05.2021 – 9 Ta 61/21Zitiert von 4
- SG Aachen, 21.01.2020 – S 14 AS 833/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2023 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2023 (BGBl. I Nr. 345)
BGBl. 2023 I Nr. 345
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26.07.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2017 (BGBl. I 3054)
BGBl. 2017 I S. 3054
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19.11.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2015 (BGBl. I 2105)
BGBl. 2015 I S. 2105
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