Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LAG Düsseldorf, 22.12.2022 – 13 Sa 13/22Zitiert von 1
- LAG Köln, 13.01.2022 – 6 Sa 226/21
- BVerwG, 22.05.2025 – 3 C 12.23Anerkennung von Prüfern für Zusatzbescheinigungen zu Triebfahrzeugführerscheinen
- BAG, 20.06.2024 – 2 AZR 134/23Fahrberechtigung für Triebfahrzeuge - Entziehung der ZusatzbescheinigungenZitiert von 8
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.08.2020 – 2 Sa 651/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/9#abs-1 (1) Der Unternehmer legt Verfahren für die Ausstellung oder Änderung der Zusatzbescheinigungen im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/9#abs-2 (2) Die Zusatzbescheinigung kann befristet oder unbefristet ausgestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/9#abs-3 (3) Sofern ein Triebfahrzeugführer, dessen Triebfahrzeugführerschein im deutschen Führerscheinregister registriert ist, noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet hat, darf ihm auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur eine Zusatzbescheinigung nach Maßgabe des § 48 Absatz 7 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ausgestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/9#abs-4 (4) Der Unternehmer hat die Zusatzbescheinigung unverzüglich zu ändern, wenn ihrem Inhaber nach einer Prüfung zusätzliche Befähigungen für bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen bestätigt oder infolge einer Überprüfung Befähigungen aberkannt worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/9#abs-5 (5) Der Unternehmer richtet ein internes Beschwerdeverfahren im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems ein, in dem die Entscheidung über die Ausstellung, Änderung, Aussetzung oder Entziehung einer Zusatzbescheinigung überprüft werden kann. Nach Abschluss der Überprüfung kann sowohl der Triebfahrzeugführer als auch der Unternehmer bei der zuständigen Behörde beantragen, dass sie eine Schlichtungsempfehlung abgibt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/9#abs-6 (6) Die Streckenkenntnis wird nicht in der Zusatzbescheinigung dokumentiert. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Triebfahrzeugführer die notwendigen Informationen zur Streckenkenntnis zu vermitteln. Er legt im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems fest, wie die Streckenkenntnis erworben, dokumentiert und überwacht wird.