Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung

TfV

§ 16b Befristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2

Stand: 01.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/16b#abs-1 (1) Die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 gilt längstens für fünf Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/16b#abs-2 (2) Die zuständige Behörde verlängert die Anerkennung auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 2, 3 oder 4 weiterhin erfüllt.

§ 16a § 17