Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 3 Fahrberechtigung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/3#abs-1 (1) Wer ein Triebfahrzeug eigenständig führt, bedarf der Fahrberechtigung. Sie ist durch
nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/3#abs-2 (2) Die Zusatzbescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird für folgende Klassen erteilt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/3#abs-3 (3) Ein Triebfahrzeugführer darf abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Triebfahrzeuge führen und Infrastrukturen befahren, wenn er den Zug unter Aufsicht und nach Weisung eines Triebfahrzeugführers führt, der die erforderliche Zusatzbescheinigung besitzt, und
Der Unternehmer entscheidet, ob ein Triebfahrzeugführer nach Satz 1 im Einzelfall ein Triebfahrzeug führen soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/3#abs-4 (4) Der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbescheinigung sind beim Führen von Triebfahrzeugen mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 3 TfV →
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- BAG, 20.06.2024 – 2 AZR 134/23Fahrberechtigung für Triebfahrzeuge - Entziehung der ZusatzbescheinigungenZitiert von 8
- LAG Düsseldorf, 22.12.2022 – 13 Sa 13/22Zitiert von 1
- LAG Köln, 13.01.2022 – 6 Sa 226/21
- BVerwG, 22.05.2025 – 3 C 12.23Anerkennung von Prüfern für Zusatzbescheinigungen zu Triebfahrzeugführerscheinen
- OVG NRW, 23.08.2023 – 11 A 270/22
- SG Aachen, 21.01.2020 – S 14 AS 833/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.