Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14#abs-1 (1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14#abs-2 (2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Ausbilder an, wenn sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14#abs-3 (3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Ausbildungsstelle an, wenn
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 TfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 19.11.2015. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.01.2024 (siehe Fassungen).
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19.11.2015 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2015 (BGBl. I 2105)
BGBl. 2015 I S. 2105
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.