Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 1 Begriffsbestimmungen; Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/1?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/1?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Bestimmungen über den Schutz der menschlichen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung aufgrund anderer Gesetze und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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22.07.2023 in Kraft
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 194)
BGBl. 2023 I Nr. 194
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19.11.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I 2456)
BGBl. 2020 I S. 2456
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2020 I S. 2229
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 514)
BGBl. 2019 I S. 514
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.