Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 2 Sonstige Begriffsbestimmungen
Stand: 01.01.2021
Im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind:
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 2 TabakerzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Bamberg, 21.01.2026 – 3 UKl 30/25 e
- OLG Stuttgart, 01.08.2024 – 2 UKl 2/24Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 28.11.2024 – 3 Bf 250/20
- VG München, 20.11.2024 – M 26b K 24.828Zitiert von 1
- VG Hamburg, 08.09.2020 – 19 K 1834/20Zitiert von 1
- LG Essen, 17.06.2021 – 43 O 72/20
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 26.02.2026 – 13 L 43/26
- LG Bochum, 06.05.2025 – 12 O 11/25
- BGH, 11.07.2024 – I ZR 164/23Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische: Anordnung der Kennzeichnungselemente auf dem Kennzeichnungsetikett; Begriff der breiten Öffentlichkeit in der CLP-Verordnung - nikotinhaltige LiquidsZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 TabakerzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.11.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I 2456)
BGBl. 2020 I S. 2456
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 2 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2020 I S. 2229
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 2 Nr. 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 514)
BGBl. 2019 I S. 514
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.